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NEUE ENERGIEAUSWEISE: DAS GILT AB MAI 2021 FÜR BESTANDSGEBÄUDE


21. Mai 2021
Neue Energieausweise: Das gilt ab Mai 2021 für Bestandsgebäude


Neue Energieausweise: Das gilt ab Mai 2021 für Bestandsgebäude
Foto: Fotolia
Das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt den Fokus auf eine umfangreiche Betrachtung in Gebäuden und im Bestand. In der Konsequenz gelten ab 1. Mai 2021 neue Anforderungen an Energieausweise. So sind künftig zum Beispiel bei allen Energieausweisen zusätzlich zu den End- und Primärenergieverbräuchen in kWh/(m2a) die Treibhausgas-Emissionen in kg CO2-Äquivalent/(m2a) aufzuführen. Neu ist auch die Pflicht zur Begehung durch den Aussteller und Modernisierungsempfehlung.

Die Angabe der Treibhausgas-Emissionen, also des CO2-Ausstoßes eines Wohngebäudes im neuen Energieausweis gibt Laien eine einschätzbare Größe für die Nachhaltigkeit beim Wohnen. Sie veranschaulicht die Umweltauswirkungen des Gebäudebetriebs, vor allem durch Beheizung, Kühlung und Warmwasser. Der Heiz- bzw. Kühlbedarf ist bei schlecht gedämmten Gebäuden besonders hoch, da hier unnötig viel Energie über das Dach oder die Außenwände entweicht. Die bestmögliche Energieeffizienz eines Hauses kann deshalb nur durch eine Kombination aus baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster), effizienter Anlagentechnik (z.B. Heizung) sowie dem Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. Solarwärme) erreicht werden.

„Ist die Gebäudehülle optimal gedämmt, ist der wichtigste Schritt für mehr Energieeffizienz bereits getan. Dadurch wird deutlich weniger Energie für Heizung und Kühlung benötigt“, sagt Dr. Thomas Tenzler, Geschäftsführer des FMI Fachverband Mineralwolleindustrie e.V. (FMI). Der vielseitig in Gebäuden eingesetzte Dämmstoff Mineralwolle (Glaswolle und Steinwolle) überzeugt dabei gleich mehrfach: „Ein mit Mineralwolle gedämmtes Wohngebäude senkt dessen Energiebedarf und damit den CO2-Ausstoß erheblich. Das spart Jahr für Jahr hohe Energiekosten bei gleichzeitig mehr Wohnkomfort, Schallschutz und Brandschutz“, so Dr. Thomas Tenzler.

Welchen Ausweis brauchen Sie jetzt für bestehende Wohnhäuser?

Eigentümer von kleinen Wohnhäusern (bis zu vier Wohneinheiten), für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und welche danach auch nicht mehr energetisch modernisiert wurden, sind verpflichtet, den energetischen Bedarf und damit auch die gesamte Gebäudequalität mit dem sogenannten Energiebedarfsausweis nachzuweisen. Für alle anderen Wohngebäude genügt ein sogenannter Energieverbrauchsnachweis. Dieser ließ sich bisher einfach und kostengünstig aus den Verbrauchszahlen der vergangenen drei Jahre ermitteln. Weil aber die so ermittelten Energiedaten stark vom Nutzerverhalten abhängen und wenig über die energetische Qualität des Gebäudes verraten, hat der Gesetzgeber nachjustiert:

Der Energieverbrauchsausweis muss ab dem 1. Mai 2021 die Energiebilanz des Gebäudes detaillierter benennen. Dafür muss ein Fachmann das Gebäude vor Ort begutachten, mit Fotos dokumentieren und Modernisierungsmaßnahmen empfehlen. So ergibt sich eine gute Übersicht über die Mängel und möglichen Energieeinsparpotenziale eines Bestandsgebäudes.

Langfristig CO2 senken und Geld sparen

Das neue GEG und die damit verbundenen neuen Energieausweise und Empfehlungen für Modernisierungen zeigen, dass viele Aspekte sinnvoll ineinandergreifen müssen, um einen langfristig nachhaltigen Einspareffekt von Energie und CO2 bei Gebäuden zu erzielen. Hauseigentümer, die ohnehin die Sanierung ihrer Wohnimmobilie beabsichtigen, profitieren jetzt doppelt, wenn sie ihren neuen Energieverbrauchsausweis gemeinsam mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen. Für die iSFP-Erstellung durch einen Energieberater übernimmt der Staat bis zu 80 der Kosten. Gleichzeitig erhalten Sie damit auch einen fundiert durchdachten, optionalen Handlungsplan für die wirtschaftliche energetische Sanierung Ihres Gebäudes.