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2021 – NEUE GESETZE, NEUE PFLICHTEN!


22. Dezember 2020
2021 – neue Gesetze, neue Pflichten!


2021 – neue Gesetze, neue Pflichten!
Foto: Sonnen GmbH
Das Jahr 2021 wartet gleich mit einer ganzen Reihe von Gesetzen im Energie-, Gebäude- und Umweltbereich auf, die mal stärker, mal schwächer in den Alltag von Firmen und Bürgern eingreifen. Sie sollen hier und heute kurz mit ihren wesentlichen Konsequenzen vorgestellt werden.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Es setzt die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie um und gilt für Neubauten und umfassende Sanierungen. Mit ihm wurden Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verbunden. Diese Gesetze traten damit außer Kraft. Das GEG sieht eine Einkopplungspflicht von 15 Prozent erneuerbarer Energien vor. Gebäude der öffentlichen Hand sind im KfW-55-Standard zu errichten, Privatbauten im KfW-70-Standard. Das entspricht in etwa den bisherigen Regelungen der EnEV. Diese Effizienzziele ebenso wie die Einsparziele bei Treibhausgasen können auch mit Gebäudeautomation auf der Basis künstlicher Intelligenz abgedeckt werden. Das sieht der §130 GEG vor.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Das GEIG gilt ab 1. Januar 2021 und soll die Voraussetzungen für die Elektromobilität in Immobilen schaffen. Sein Geltungsbereich entspricht in etwa dem GEG, es trifft also auf Neubauten und umfassende Sanierungen zu. In Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sind demnach alle Stellplätze mit einem Leerrohr auszurüsten, in dem später ein Kabel für eine Ladesäule verlegt werden kann. Für Nichtwohngebäude muss jeder fünfte Stellplatz so ausgerüstet werden. Hier ist generell mindestens eine Ladesäule zu errichten, wenn mehr als 20 Stellplätze vorhanden sind – und das bis 2025. Einige Ausnahmen gelten für kleine und mittelständische Unternehmen sowie wenn die Kosten für die Ladeinfrastruktur bei einer Sanierung sieben Prozent der Gesamtkosten übersteigen würden.

Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Strom aus KWK-Anlagen (meist aus Blockheizkraftwerken) wird in Deutschland analog dem EEG (s. weiter unten) vergütet. Das entsprechende Gesetz wird aufgrund des sich ändernden Strommarktes in regelmäßigen zeitlichen Abständen angepasst. Die 2020er Novelle bedeutet eine Begrenzung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden. Die bisherige Förderdauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden bei Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung und für die gesamte Lebensdauer wurde nur von wenigen Anlagen in der Praxis erreicht. Zudem wird kein KWK-Zuschlag mehr gezahlt, wenn ins öffentliche Netz eingespeist wird, und keine oder eine auf 20 Prozent des Regelsatzes geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichtet werden muss. Neue Boni werden nur noch für KWK-Anlagen über 1 MW bei innovativer erneuerbarer Wärme gezahlt, und zwar 0,8 Cent/kWh KWK-Strom bei 10-prozentiger innovativer erneuerbarer Wärme und bis zu 7 Cent/kWh bei einem 50-prozentigen Wärmeanteil. Für elektrische Wärmeerzeuger werden 0,3 Cent/kWh gezahlt, beim Ersatz von Kohle erfolgt eine Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter KWK-Leistung.

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Das BEHG greift am tiefsten in die Belange von Firmen und Kunden ein. Denn es bedeutet eine Verteuerung aller fossilen Brenn- und Kraftstoffe, und das ab 1. Januar 2021. Zunächst fallen die Teuerungen noch moderat aus. Zu Beginn gilt ein CO2-Preis von 25 Euro je erzeugter Tonne dieses klimaschädlichen Gases. Erdgas wird sich dadurch um 0,6 Cent je kWh (derzeitiger Durchschnittspreis 6,11 Cent je kWh) verteuern, Heizöl um 0,7 Cent (3,83 Cent je kWh) je kWh. Bei Fernwärme liegt die Teuerung je nach eingesetzten Brennstoffen zwischen 0,5 und 0,7 Cent je kWh liegen (8,15 Cent je kWh; alle Angaben: Brennstoffspiegel, bezogen auf 3.000 Liter Heizöläquivalent, bundesdurchschnittlich gerechnet, inklusive Grundpreise). Diesel wird um rund 8 Cent und Super E10 um rund 7 Cent je Liter teurer. Da auch die Mehrwertsteuer auf Kraft- und Brennstoffe wieder von 16 auf 19 Prozent steigt kommen noch mal gut 3 bi 4 Cent je Liter obendrauf. Doch die Umlage steigt bis 2025 auf 55 Euro. Heizöl wird dann etwa um 37 Prozent teurer und Erdgas um 22 Prozent. Danach soll der Handel in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2 erfolgen.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die neue BEG ist letztlich eine Umstrukturierung der bisherigen Förderelemente von KfW und BAFA. Alle Fördermaßnahmen werden auf nur noch drei Programme reduziert, zum einen für Einzelmaßnahmen, zum zweiten für Neubau und Komplettsanierungen von Wohngebäuden und zum Dritten für das gleiche von Nichtwohngebäuden. Auch hier gibt es eine Übereinstimmung mit GEG und GEIG. Die Beantragung der Kredite liegt ab
1. Januar 2021 nur noch bei der KfW, die der Zuschüsse beim BAFA. Zudem wird die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) mit einem Zuschuss in Höhe von 80 Prozent gefördert. Anträge für eine Förderung müssen vor Maßnahmenbeginn beim BAFA gestellt werden.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Alle Jahre wird auch das WEG geändert. Für 2020 stand eine umfassende Novellierung an, die seit Dezember gilt. Besonders wichtig: für energetische Sanierungen reicht in Zukunft eine einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung. Zudem gibt es einen Anspruch auf Einbau einer E-Auto-Ladestation sowie barrierefreien Umbau.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das EEG ist nun schon 20 Jahre alt. 2021 fallen die ersten Anlagen aus der Förderung, die immer auf 20 Jahre begrenzt war. Die derzeitige Novelle wurde am 17. Dezember 2020 verabschiedet. So wird es für alte EEG-Anlagen, also Windkraft und Photovoltaik, eine Anschlussregelung geben, wonach weiterhin Erlöse für einige Monate möglich sind. Doch die liegen deutlich unter den bisherigen Erlösen und können sich als kaum lohnen erweisen. Zudem sollen Kommunen, in denen Windkraftanlagen gebaut werden, eine finanzielle Beteiligung erhalten.