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20.03.2024  ·  Förderungen
Geld vom Staat: Deutschland greift Verbrauchern mit 16,7 Mrd. Euro beim Heizungstausch unter die Arme

73 Prozent der privaten Haushalte in Deutschland sprechen sich dafür aus, die aktuell starke staatliche Heizungsförderung für Investitionen zu nutzen, um künftige Emissionskosten zu sparen. Die Bundesregierung stellt mit dem Neustart der Förderung 16,7 Milliarden Euro für das Jahr 2024 zur Verfügung, um Verbraucherinnen und Verbraucher beim Austausch alter Heizungen gegen umweltfreundliche Alternativen wie die Wärmepumpe zu unterstützen. Zusätzlich flankiert ein KfW-Programm mit zinsgünstigen Krediten.

"Einen fulminanten Neustart hat die staatliche Förderung für den Heizungstausch 2024 hingelegt – bis zu 70 Prozent der Kosten für eine Wärmepumpe werden privaten Haushalten von der KfW erstattet", sagt Burkhard Max, Vertriebs-Geschäftsführer vom Hersteller Stiebel Eltron. „Der Umstieg auf umweltfreundliche Heiztechnik lohnt sich voraussichtlich allein schon wegen der steigenden CO2-Preise für fossile Brennstoffe. Mit der Wärmepumpe lassen sich also auch langfristig Kosten sparen."

Wärmepumpe laut Studie günstiger als Gasheizung

Forscher des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE rechnen in einer aktuellen Vergleichsstudie vor, dass Wärmepumpenheizungen kostengünstiger als Gasheizungen sind.

„Viele Menschen schauen bei der Investition in ein neues Heizsystem vor allem auf die Investitionskosten", sagt Robert Meyer vom Fraunhofer Institut ISE. „Stattdessen sollten aber sämtliche zu erwartenden Kosten, insbesondere die Energieträgerpreise inklusive eventueller CO2-Kosten, über den Lebenszyklus berücksichtig werden." Entsprechend betrachtet die Untersuchung einen Zeitraum von 20 Jahren. Demnach schneiden Wärmepumpen in Einfamilienhäusern nicht nur als umweltfreundlichster, sondern auch als wirtschaftlichster Wärmeerzeuger ab. Die Gesamtkosten lassen sich durch Photovoltaik für den Eigenverbrauch noch weiter senken. In Mehrfamilienhäusern ist die Umstellung auf Wärmepumpen ebenfalls kostengünstiger als eine erneuerte Gasheizung. Die positive Kostenbilanz einer Wärmepumpe trifft auch bei unsanierten oder teilsanierten Altbauten zu.

(Quelle: Fraunhofer-ISE: https://www.ise.fraunhofer.de/de/presse-und-medien/presseinformationen/2024/guenstig-und-klimaschonend-heizen-waermepumpen-kosten-langfristig-weniger-als-das-heizen-mit-gas.html)

Die Förderung nutzen

Die bevölkerungsrepräsentative Umfrage „Energie-Trendmonitor 2024" von Stiebel Eltron hat ergeben, dass 63 Prozent der privaten Haushalte einen umweltfreundlichen Heizungstausch, mit bis zu 70 Prozent staatlicher Förderung, als geeignete Maßnahme bewerten, um auf die Energiekriese zu reagieren. „Das neu gestartete Förderprogramm 2024 für den Heizungstausch bietet den privaten Haushalten eine ausgezeichnete finanzielle Unterstützung bei der Energiewende", sagt Burkhard Max.

Förderung online prüfen

Mit dem „Fördercheck" auf der Homepage von Stiebel Eltron können Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb weniger Minuten die Förderkonditionen für ihren privaten Heizungswechsel online prüfen. Dabei werden auch die Voraussetzungen einer individuellen Stiebel-Eltron-Fördergarantie geprüft. Anschließend folgen die Auswahl eines Fachunternehmens und die Antragstellung bei der KfW.

29.02.2024  ·  Förderungen
Startschuss für den Heizungstausch mit Wärmepumpe, Pellets und Solar

Jetzt Förderantrag für erneuerbare Heizung stellen! Ab sofort können private Selbstnutzer von Einfamilienhäusern bei der KfW für den Heizungstausch einen Förderantrag stellen. Sie erhalten besonders attraktive Zuschüsse: Bis zu 70 Prozent gibt es für den Einbau einer klimafreundlichen Holz- oder Pelletheizung, Wärmepumpe oder Solarthermieanlage, mindestens aber 30 Prozent.

Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) und der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) begrüßen den Antragsstart bei der KfW. BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel freut sich: "Verbraucher haben jetzt Klarheit und können ihren Heizungstausch planen. Industrie und Handwerk stehen in den Startlöchern." Sein Kollege Martin Bentele vom DEPV ergänzt: "Es wird Zeit, dass der klimafreundliche Heizungsmarkt jetzt endlich aus dem Winterschlaf erwacht. Viele Verbraucher haben ihr Sanierungsvorhaben aufgeschoben, da sie auf eine sichere, lukrative Förderung gewartet haben. Die gibt es jetzt bei der KfW!"

Hausbesitzer, die ihr Haus auch selbst bewohnen, können bis zu 70 Prozent Zuschuss zu einem Investitionsbetrag von 30.000 Euro bekommen. Für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder Erdwärme als Wärmequelle sowie für sehr saubere Holzheizungen gibt es Sonderboni. Die Grundförderung für alle anderen Heizungsbetreiber beträgt 30 Prozent.

Andere Gebäudeeigentümer müssen sich mit der Antragstellung aber noch etwas gedulden. Die KfW schaltet die Formulare für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften voraussichtlich im Mai bzw. August frei. Alle Antragsberechtigten können aber bis August auch schon die Heizung tauschen und bis November den Antrag bei der KfW nachreichen.

Mit einer Wärmepumpe oder einer Pelletheizung wird die Vorgabe von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie, die beim Heizungstausch gemäß dem geänderten Gebäudeenergiegesetz stufenweise Pflicht wird, vollständig erfüllt. Damit haben Eigentümer also eine dauerhafte Lösung für die Heizung ihres Gebäudes gewählt.

Weitere Informationen unter https://public.kfw.de/zuschussportal-web/, www.waermepumpe.de oder www.depi.de/foerderprogramme. 

27.02.2024  ·  Wärme
Erhöhung der CO2-Steuer: Was bedeutet das für Vermieter und Mieter?

Nach der Einigung der Ampel-Koalition über den Haushalt 2024 wird es für Vermieter und Mieter schon in diesem Jahr deutlich teurer: Die Klimaabgabe ist zum 1. Januar 2024 auf 45 Euro pro Tonne Kohlendioxid gestiegen, statt wie ursprünglich geplant auf 40 Euro. Ab 2025 wird sie sich weiter auf 55 Euro je so genanntes Emissionszertifikat erhöhen. Im vergangenen Jahr lag die CO2-Steuer noch bei 30 Euro. Mit der Nebenkostenabrechnung für 2023 werden erstmals auch Vermieter an den CO2-Kosten der Mieter beteiligt. Was kommt nun konkret auf die beiden Gruppen zu?

Mit der CO2-Steuer möchte die Bundesregierung den Verbrauch fossiler Brennstoffe reduzieren, die einen großen Anteil an Treibhausgasen emittieren und so den Klimawandel bekämpfen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dadurch ermutigt werden, ihren Verbrauch zu verringern und auf erneuerbare Energiequellen umzusteigen. Bei vermieteten Wohnimmobilien müssen die Kosten für den CO2-Preis nach einer gesetzlichen Regelung mit dem sperrigen Namen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Maßgeblich ist dabei der Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Grundsätzlich gilt: Je schlechter der energetische Zustand einer Immobilie und je höher der Energieverbrauch und somit der CO2-Ausstoß ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermieter übernehmen müssen.

Liegt der Jahresverbrauch der vermieteten Wohnimmobilie im besten Fall unter der 12-Kilogramm-Grenze CO2 pro Quadratmeter, hat der Vermieter keinerlei Kosten zu tragen. Sollte das vermietete Objekt im schlechtesten Fall jedoch mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter und Jahr verursachen, zahlen Vermieter 95 Prozent der Kosten, Mieter nur noch den Rest von fünf Prozent.

So wird die CO2-Abgabe ermittelt

Um die CO2-Abgabe korrekt ermitteln zu können, müssen Vermieter zunächst wissen, wie hoch der Energieverbrauch sowie der CO2-Ausstoß ihres Mietobjekts ist. In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, lässt sich an der Heizkostenabrechnung ablesen: Seit 1. Januar 2023 sind die Lieferanten von Brennstoffen und Wärme gesetzlich dazu verpflichtet, unter anderem den CO2-Ausstoß und den CO2-Kostenanteil des gelieferten Brennstoffs gesondert aufzuführen. Diese beiden Angaben dienen als Grundlage für die Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter, die in zwei Schritten erfolgt.

Im ersten Schritt werden die Gesamtkosten für die CO2-Abgabe bei Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten auf die Quadratmeter jeder einzelnen Mietwohnung umgelegt. Dies geschieht anhand folgender Formel: CO2-Gesamtkosten pro Jahr geteilt durch die Gesamtfläche multipliziert mit der anteiligen Wohnungsfläche. Für den zweiten Schritt bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen leicht verständlichen Online-Rechner ( https://co2kostenaufteilung.bmwk.de), mit dem sich die Kostenanteile für Vermieter und Mieter berechnen lassen. Das Tool fragt den Gesamtverbrauch des Gebäudes ab und hinterlegt automatisch den CO2-Preis im Abrechnungszeitraum sowie den zugrundeliegenden Emissionsfaktor des angegebenen Brennstoffs. Anschließend ordnet er das vermietete Objekt anhand des errechneten CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter und Jahr in die entsprechende Emissionsstufe ein und gibt die prozentualen Anteile für Vermieter und Mieter an den CO2-Kosten an. Mit diesen Prozentwerten lässt sich dann die Steuer zwischen Vermieter und Mieter aufteilen.

Emissionsstufe bestimmt Kostenaufteilung

Folgendes Beispiel zeigt die monetäre Belastung aus der CO2-Steuer für eine einzelne mit Erdgas beheizte Wohnung mit 80 Quadratmeter Wohnfläche: Nach Angaben des Umweltbundesamts liegt der private Energieverbrauch bei durchschnittlich 130 kWh Wärme pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Dies entspräche einem Energieverbrauch von insgesamt 10.400 kWh pro Jahr. Laut BMWK-Rechner würde dieser Verbrauch bei einem CO2-Preis von 30 Euro je Tonne für das Jahr 2023 zu einer CO2-Steuer von rund 67 Euro inklusive Umsatzsteuer führen. 2024 läge dieser Betrag bei etwa 109 Euro. In beiden Jahren wären die Kosten zu 70 Prozent vom Mieter und zu 30 Prozent vom Vermieter zu tragen.

Der BMWK-Rechner berücksichtigt auch Sonderfälle wie Gebäude unter Denkmalschutz. Da hier die staatlichen Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich einschränken, werden diese Objekte weniger stark oder gar nicht am CO2-Preis beteiligt.

Wann Mieter aktiv werden müssen

Mieterinnen und Mieter von Wohnungen mit Etagenheizung oder von gemieteten Einfamilienhäusern, die eigene Verträge bei einem Energielieferanten haben, müssen selbst ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und ihm innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Forderung darüber schicken. Vermieter können den Betrag entweder erstatten oder im Rahmen der jährlichen Betriebskostenaufstellung verrechnen.

25.02.2024  ·  Wärme
Neue Wärmepumpen: Bei Engpässen im Stromnetz darf künftig gedrosselt werden

In deutschen Haushalten werden immer mehr Wärmepumpen eingebaut. Hinzu kommen noch etliche Elektroautos. Das könnte die Belastung der Stromnetze vor Ort an manchen Tagen im Jahr über Gebühr belasten. Aus diesem Grund dürfen Verteilnetzbetreiber seit Januar 2024 den Strombezug bei neuen, steuerbaren Wärmepumpen und Ladesäulen in zwingenden Ausnahmen zeitweise drosseln.

Mit den Eingriffen sollen Engpässe im Verteilnetz minimiert werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Eine vollständige Abschaltung der Geräte ist nicht erlaubt, aber eine temporäre Reduzierung der elektrischen Anschlussleistung auf bis zu 4,2 Kilowatt. Die Grundversorgung von Wärmepumpen und Ladesäulen bleibt so sichergestellt. Im Gegenzug für die mögliche Leistungsreduzierung erhalten die Betreiber von Wärmepumpen und Ladesäulen eine Entschädigung vom Netzbetreiber. Auch dürfen die Netzbetreiber den Anschluss der Anlagen dann nicht mehr verweigern.

Ein Grund für das Engpassmanagement: Die Niederspannungsnetze in Deutschland sind derzeit nicht für Millionen zusätzliche Wärmepumpen und E-Autos gerüstet. Bei Wärmepumpen soll der Bestand nach dem Willen der Bundesregierung von derzeit rund 1,9 Millionen auf sechs Millionen im Jahr 2030 wachsen und so in deutschen Immobilien klimafreundlich Raumwärme und Warmwasser erzeugen. Auch die Zahl der E-Autos soll steigen: Von aktuell rund 2,4 Millionen auf 15 Millionen Ende des Jahrzehnts. Damit Autos wie Wärmepumpen problemlos geladen werden können, müssen die Verteilnetzbetreiber in den nächsten Jahren die Stromnetze auf den letzten Kilometern zu den Wohnhäusern massiv ausbauen.

Gesetzliche Grundlage ist das EnWG

Da dies noch nicht so weit ist, sind zeitlich befristete Eingriffe in Ausnahmefällen seit Jahresbeginn erlaubt. Festgelegt ist dies im Paragraf 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Details dazu legte die Bundesnetzagentur Ende November 2023 vor. Mit der Maßnahme sollen Stromausfälle aufgrund von Überlastungen örtlicher Leitungen vermieden werden.

Betroffen von der Neuregelung sind nur neue steuerbare Wärmepumpen und Ladestationen. Die Neuregelung gilt nicht für andere elektrische Geräte im Haus wie Kühlschrank, Fernseher oder Waschmaschine. Auch bestehende Wärmepumpen, ob steuerbar oder nicht, fallen nicht unter die möglichen Eingriffe. Wer möchte, kann aber freiwillig mitmachen.

Merken werden die Bewohnerinnen und Bewohner praktisch nichts

Insbesondere bei Wärmepumpen werden sich die Eingriffe nicht bemerkbar machen. Den Grund nennt Frank Hettler von Zukunft Altbau: „Die maximale elektrische Anschlussleistung einer Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus mit 150 Quadratmetern liegt je nach energetischem Standard bei bis zu zehn Kilowatt. Reduziert sich die Leistung für zwei Stunden auf 4,2 Kilowatt, ändert sich dadurch an den allermeisten Tagen im Jahr nichts an der Raumtemperatur im Haus. Und auch an besonders kalten Tagen, an denen die maximale Leistung nötigt ist, ist der mögliche Drosselungszeitraum viel zu kurz, um ein Haus auskühlen zu lassen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden von einem Eingriff kaum etwas mitbekommen."

Die Vorteile für die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für diese möglichen Verbrauchseinschränkung: sie müssen weniger Netzentgelt zahlen. Zudem dürfen Netzbetreiber den Anschluss einer neuen Wärmepumpe oder Wallbox nicht mehr aufgrund von drohenden Netzengpässen verweigern. Mit der gesetzlichen Regelung könnten daher, obwohl die Verteilnetze derzeit noch nicht vollständig ausgebaut sind, mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer künftig einen Anschluss genehmigt bekommen.

12.02.2024  ·  Wärme
Fernwärme auf dem Prüfstand

Hohe Heizkostennachzahlungen belasten Bürger - Dezentrale Lösungen bieten Alternativen - Registrierung für KfW-Förderung klimafreundlicher Heizungen bereits möglich

Für viele Fernwärmekunden sind die aktuellen Heizkostenabrechnungen zu Beginn des Jahres ein Ärgernis. Bei den Nachzahlungen geht es nicht selten um mehrere hundert Euro und um Erhöhungen von bis zu 20 Prozent. Verbraucherverbände (vzbv) und Mieterorganisationen sprechen auf Basis einer aktuellen Markterhebung von überzogenen Preissteigerungen, die nicht nur auf die gestiegenen Energiepreise in Verbindung mit der Ukraine-Krise zurückzuführen sind. Sie bemängeln vor allem die fehlende Transparenz bei der Preisgestaltung und dass die Kunden in einem weitestgehend monopolistisch geprägten Markt gefangen sind, meist ohne Auswahlmöglichkeiten für weitere Anbieter und erwähnenswerten Wettbewerb. Schaut man in das neue Gebäudeenergie- oder Wärmeplanungsgesetz, dann stellen zentrale Wärmenetze als Schlüsseltechnologie neben dezentralen Heizungslösungen die hauptsächlich tragende Säule für die klimaneutrale Transformation der Wärmeerzeugung in Gebäuden dar. Allerdings gehen Experten und Fachverbände davon aus, dass in den kommenden Jahren milliardenschwere Investitionen in die kommunale Infrastruktur nötig sein werden, um die klimapolitischen Ziele im Wärmesegment überhaupt erreichen zu können.

Überprüfung der Schlüsseltechnologie Fernwärme geplant

Für das aus Fachverbänden im Heizungsbereich bestehende Bündnis Allianz Freie Wärme ist Fernwärme unter bestimmten Voraussetzungen ein strategisch wichtiges Element, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Aber aus all den vorgenannten Gründen und mit Blick auf den Verbraucherschutz hält man die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums für absolut richtig, sich den noch unregulierten Fernwärmemarkt genau anzusehen. Seit Jahren sind die Kartellbehörden immer wieder aktiv, was ggf. aber erst im Nachhinein vorübergehend wieder zu Kostenerleichterungen bei den Kunden führt. Zudem zeigen wissenschaftliche Studien, dass Wärmenetze nur dann wirtschaftlich zu betreiben und damit auch bezahlbar sind, wenn es sich um deren Nutzung in kompakten Wohngebieten mit hohen Anschlussdichten und Abnehmerzahlen handelt. Ebenso wichtig ist die zusätzliche Einspeisung Erneuerbarer Energien, die bundesweit derzeit bei nur 18 Prozent liegt, also entsprechend gesteigert werden muss. Für neue Wärmenetze sind mit dem neuen GEG 65 Prozent Erneuerbare Energien gefordert.

Kommunale Wärmeplanung muss auf solider Basis zukunftstauglich sein

"Im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung haben die Städte und Gemeinden nun die Pflicht, für die Wohngebiete auf fachlich solider Basis umsetzbare zukunftstaugliche, und für die Bürger letztlich bezahlbare Wärmetechniken für die Transformationspläne vorzugeben. Dabei muss den Kommunen bewusst sein, dass sie darüber entscheiden, ob sie die Verantwortung und die damit verbundenen Investitionen künftig selbst tragen oder ob sie wie bisher die Entscheidungsfreiheit darüber bei den Hausbesitzern belassen wollen", sagt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverband der Deutschen Heizungstechnik e. V. (BDH). Die seit Beginn des Jahres verpflichtende Kommunale Wärmeplanung ist zwar rechtlich nicht bindend, stellt aber die Weichen für die künftige Wärmeversorgung der Bürger.

KfW-Förderanträge für klimafreundliche Heizungen gegen Ende Februar möglich

"Bis zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanungen ist die Modernisierung einer alten Heizungsanlage, bspw. auch mit Heizöl und Erdgas, im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen jederzeit möglich", sagt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK). CO2-neutrale Holzfeuerstätten z. B. als Hybridlösung mit Wärmepumpe sowieso. Standardlösungen gibt es aus Sicht der Allianz Freie Wärme allerdings nicht. Die Verbände empfehlen daher, für den Hausneubau oder die Gebäudesanierung fachliche Beratung und Unterstützung durch Energieberater, Heizungsbauer und Schornsteinfeger hinzuzuziehen, um die optimale Heizungs- und Ofenlösung zu finden. Sie wissen welche regenerative Heizungstechnik ggf. als Hybridsystem im Neubau und im Bestand jetzt die Effizienteste ist und welche Fördermittel es dafür gibt. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind lt. KfW für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung je nach Höhe der förderfähigen Kosten Zuschüsse bis zu 23.500 Euro möglich. Voraussichtlich können ab Ende Februar 2024 entsprechende Anträge bei der KfW gestellt werden (Förderkonditionen KfW). Die Registrierung ist bereits freigeschaltet: Heizungsförderung für Privatpersonen (Kundenportal KfW). Für weitere Details zu den GEG-Erfüllungsoptionen und Förderrichtlinien: www.freie-waerme.de

Für viele Fernwärmekunden sind die aktuellen Heizkostenabrechnungen zu Beginn des Jahres ein Ärgernis. Bei den Nachzahlungen geht es nicht selten um mehrere hundert Euro und um Erhöhungen von bis zu 20 Prozent. Verbraucherverbände (vzbv) und Mieterorganisationen sprechen auf Basis einer aktuellen Markterhebung von überzogenen Preissteigerungen, die nicht nur auf die gestiegenen Energiepreise in Verbindung mit der Ukraine-Krise zurückzuführen sind. Sie bemängeln vor allem die fehlende Transparenz bei der Preisgestaltung und dass die Kunden in einem weitestgehend monopolistisch geprägten Markt gefangen sind, meist ohne Auswahlmöglichkeiten für weitere Anbieter und erwähnenswerten Wettbewerb. Schaut man in das neue Gebäudeenergie- oder Wärmeplanungsgesetz, dann stellen zentrale Wärmenetze als Schlüsseltechnologie neben dezentralen Heizungslösungen die hauptsächlich tragende Säule für die klimaneutrale Transformation der Wärmeerzeugung in Gebäuden dar. Allerdings gehen Experten und Fachverbände davon aus, dass in den kommenden Jahren milliardenschwere Investitionen in die kommunale Infrastruktur nötig sein werden, um die klimapolitischen Ziele im Wärmesegment überhaupt erreichen zu können.

Überprüfung der Schlüsseltechnologie Fernwärme geplant

Für das aus Fachverbänden im Heizungsbereich bestehende Bündnis Allianz Freie Wärme ist Fernwärme unter bestimmten Voraussetzungen ein strategisch wichtiges Element, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Aber aus all den vorgenannten Gründen und mit Blick auf den Verbraucherschutz hält man die Pläne des Bundeswirtschaftsministeriums für absolut richtig, sich den noch unregulierten Fernwärmemarkt genau anzusehen. Seit Jahren sind die Kartellbehörden immer wieder aktiv, was ggf. aber erst im Nachhinein vorübergehend wieder zu Kostenerleichterungen bei den Kunden führt. Zudem zeigen wissenschaftliche Studien, dass Wärmenetze nur dann wirtschaftlich zu betreiben und damit auch bezahlbar sind, wenn es sich um deren Nutzung in kompakten Wohngebieten mit hohen Anschlussdichten und Abnehmerzahlen handelt. Ebenso wichtig ist die zusätzliche Einspeisung Erneuerbarer Energien, die bundesweit derzeit bei nur 18 Prozent liegt, also entsprechend gesteigert werden muss. Für neue Wärmenetze sind mit dem neuen GEG 65 Prozent Erneuerbare Energien gefordert.

Kommunale Wärmeplanung muss auf solider Basis zukunftstauglich sein

"Im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung haben die Städte und Gemeinden nun die Pflicht, für die Wohngebiete auf fachlich solider Basis umsetzbare zukunftstaugliche, und für die Bürger letztlich bezahlbare Wärmetechniken für die Transformationspläne vorzugeben. Dabei muss den Kommunen bewusst sein, dass sie darüber entscheiden, ob sie die Verantwortung und die damit verbundenen Investitionen künftig selbst tragen oder ob sie wie bisher die Entscheidungsfreiheit darüber bei den Hausbesitzern belassen wollen", sagt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverband der Deutschen Heizungstechnik e. V. (BDH). Die seit Beginn des Jahres verpflichtende Kommunale Wärmeplanung ist zwar rechtlich nicht bindend, stellt aber die Weichen für die künftige Wärmeversorgung der Bürger.

KfW-Förderanträge für klimafreundliche Heizungen gegen Ende Februar möglich

"Bis zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanungen ist die Modernisierung einer alten Heizungsanlage, bspw. auch mit Heizöl und Erdgas, im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen jederzeit möglich", sagt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK). CO2-neutrale Holzfeuerstätten z. B. als Hybridlösung mit Wärmepumpe sowieso. Standardlösungen gibt es aus Sicht der Allianz Freie Wärme allerdings nicht. Die Verbände empfehlen daher, für den Hausneubau oder die Gebäudesanierung fachliche Beratung und Unterstützung durch Energieberater, Heizungsbauer und Schornsteinfeger hinzuzuziehen, um die optimale Heizungs- und Ofenlösung zu finden. Sie wissen welche regenerative Heizungstechnik ggf. als Hybridsystem im Neubau und im Bestand jetzt die Effizienteste ist und welche Fördermittel es dafür gibt. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind lt. KfW für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung je nach Höhe der förderfähigen Kosten Zuschüsse bis zu 23.500 Euro möglich. Voraussichtlich können ab Ende Februar 2024 entsprechende Anträge bei der KfW gestellt werden (Förderkonditionen KfW). Die Registrierung ist bereits freigeschaltet: Heizungsförderung für Privatpersonen (Kundenportal KfW). Für weitere Details zu den GEG-Erfüllungsoptionen und Förderrichtlinien: www.freie-waerme.de

07.02.2024  ·  Förderungen
So viel Geld vom Staat gibt es künftig für neue Heizungen und andere energetische Einzelmaßnahmen

Ab dem 27. Februar 2024 können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wieder Anträge für die finanzielle Förderung von Heizungsanlagen stellen: Neue, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungen, werden künftig mit bis zu 70 Prozent der Investitionskosten gefördert. Die förderfähigen Kosten liegen bei maximal 30.000 Euro für die eigengenutzte Wohneinheit. Für den Heizungstausch in einem selbst genutzten Einfamilienhaus sind daher bis zu 21.000 Euro Förderung drin.

Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt noch ein Bonus von pauschal 2.500 Euro hinzu. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Heizungsförderung wird in den meisten Fällen über die Förderbank KfW abgewickelt. Die Förderbausteine sind Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert – eine Ausnahme gibt es für die Heizungsoptimierung bei Biomasseheizungen. Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung.

Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien anschafft, erhält künftig eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Entscheidet man sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, bekommt man einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommens-Bonus.

Grundförderung plus Einkommens-Bonus plus Klimageschwindigkeits-Bonus

Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern und Wohnungen, die ihre ineffiziente Heizung innerhalb der nächsten vier Jahre austauschen, erhalten zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Konkret gibt es den Bonus, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ausgetauscht wird oder beim Ersatz einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Um den Bonus für eine neue Biomasseheizung zu bekommen, muss diese mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe ergänzt werden. Das vermeidet das Verbrennen von Biomasse im Sommer.

Der Bonus ist ebenfalls nur für selbstgenutztes Eigentum vorgesehen, Vermieterinnen und Vermieter können ihn nicht nutzen. Der Bonus sinkt ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte ab.

2.500 Euro für Biomasseheizungen, die wenig Staub ausstoßen

„Die Zuschüsse lassen sich addieren, es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent", sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Eine Ausnahme gibt es für Holzkessel, die nicht mehr als 2,5 Milligramm Staub je Kubikmeter ausstoßen: Hier kommt zusätzlich ein Zuschuss von pauschal 2.500 Euro hinzu. Die maximale Förderhöhe für ein Einfamilienhaus liegt daher bei 23.500 Euro, der Höchstbetrag bei der Heizungsförderung." Wichtig: die Möglichkeit zur jährlich neuen Antragsstellung gilt bei der Heizung nicht mehr: Fördermittel können für jede Immobilie nur noch einmal für insgesamt bis zu 30.000 Euro Investitionskosten in Anspruch genommen werden. Die Förderung bis zu dieser Grenze kann allerdings auch über mehrere aufeinanderfolgende Förderanträge aufgeteilt werden.

Bei Mehrparteienhäusern gibt es abweichende Förderregeln. Für die erste Wohneinheit innerhalb solcher Gebäude liegen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch bei 30.000 Euro. Für jede weitere Wohneinheit fallen die förderfähigen Kosten niedriger aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es noch jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten sind es jeweils 8.000 Euro. Die maximalen förderfähigen Kosten für ein beispielhaftes Mehrparteienhaus mit zehn Wohneinheiten betragen daher insgesamt 137.000 Euro – 30.000 plus fünfmal 15.000 plus viermal 8.000 Euro.

Vermieterinnen und Vermieter erhalten lediglich die Grundförderung von 30 Prozent. Hinzu können noch die möglichen fünf Prozentpunkte Effizienz-Bonus für Wärmepumpen und pauschal die 2.500 Euro Zuschlag für emissionsarme Biomassekessel kommen. Die Förderung beläuft sich daher auf bis zu 11.500 Euro für die erste Wohneinheit. Die Vermietenden dürfen nur die realen Kosten der neuen Heizung umlegen, also den Preis der Heizung abzüglich der Förderung. So wird der Anstieg der Miete durch energetische Sanierungen gedämpft. Vermietende können aktuell noch keine Förderanträge stellen, dies wird erst im Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.

Welche Heizungen gefördert werden

Die förderfähigen Heizsysteme sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Brennstoffzellenheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert, als alleinige Heizungstechnologie reichen sie aber nicht aus, um die vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen. Wichtig zu wissen: „In Wärmenetzgebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert", erklärt Frank Hettler. „Dies betrifft derzeit zwar noch wenige Gebiete, könnte aber künftig an Bedeutung gewinnen."

Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung. Bei wasserstofffähigen Gasheizungen sind jedoch nur die Mehrkosten förderfähig, die die Anlage „H2-ready" machen. Das mindert den Zuschuss erheblich – zumal Wasserstoffheizungen eine sehr ungewisse Zukunft haben. Nicht gefördert werden reine Gas- und Ölheizungen. Bei Hybridheizungen gibt es künftig nur noch eine finanzielle Unterstützung für den erneuerbaren Teil. Die Kombination Gasheizung und Wärmepumpe erhält also nur noch einen Zuschuss für die Wärmepumpe.

Neues Verfahren: Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung

Auch das Antragsverfahren wurde geändert. Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten geschlossen haben. Dies war zuvor erst nach der Förderzusage möglich. Der Vertrag muss durch eine entsprechende Klausel rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das geplante Datum der Umsetzung enthält. Damit sollen Antragsstellungen auf Vorrat verhindert werden.

Seit dem 1. Februar 2024 können sich Eigentümerinnen und Eigentümer im Kundenportal „Meine KfW" registrieren, wenn sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Zukunft Altbau empfiehlt: Für eine gewisse Übergangszeit kann man bereits jetzt mit dem Heizungstausch starten, bevor der Förderantrag gestellt ist. Der Förderantrag zu den neuen Konditionen wird dann einfach nachträglich gestellt. Bis dahin muss auch keine entsprechende Klausel im Vertrag mit dem Fachunternehmen enthalten sein. Diese Sonderregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Das soll sicherstellen, dass man auch vor dem 27. Februar von den Zuschüssen profitieren kann. Nach Ablauf der Übergangsregelung müssen Förderanträge vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Dann ist die auflösende oder aufschiebende Bedingung in dem Vertrag Pflicht.

Bei der Antragstellung gibt es ebenfalls Änderungen: Seit dem 1. Januar 2024 ist die Förderbank KfW für die Zuschussvergabe für den Heizungstausch zuständig. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Nur für den Bau von Gebäudenetzen, mit denen bis zu 16 Gebäude versorgt werden – sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle, also Dämmmaßnahmen und neue Fenster, der Anlagentechnik außer der Heizung und der Heizungsoptimierung – verbleibt die Förderabwicklung beim BAFA.

Weitere Einzelmaßnahmenförderung

Für weitere Effizienzmaßnahmen gibt es ebenfalls Zuschüsse, beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle und den Einbau einer Lüftungsanlage. Der Fördersatz beträgt weiterhin bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent, bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) kommen fünf Prozentpunkte Bonus hinzu. Die bis zu 20 Prozent Förderung gelten auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung, wie beispielsweise den hydraulischen Abgleich. Bei der Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt die Förderung sogar 50 Prozent. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen können addiert werden. Für ein Einfamilienhaus oder für die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus gilt daher eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn die Heizung getauscht und eine oder mehrere Effizienzmaßnahmen mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang betrugen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

Ist nicht ausreichend Eigenkapital vorhanden, unterstützt ein neu eingeführter Ergänzungskredit über 120.000 Euro je selbstgenutzter Wohneinheit die Finanzierung. Der Staat senkt zusätzlich die Zinsen um maximal 2,5 Prozent für diejenigen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, deren zu versteuerndes Einkommen 90.000 Euro im Jahr nicht überschreitet. Der Förderkredit wird nach Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) beziehungsweise eines Zuwendungsbescheids (BAFA) über die Hausbank beantragt.

Förderung auch im Rahmen einer Komplettsanierung

Auch im Rahmen einer Komplettsanierung auf das energetische Niveau eines Effizienzhauses gibt es für neue Heizungen Geld vom Staat. Der Zuschuss für die Gesamtsanierung beträgt unverändert maximal 45 Prozent. Hier liegen die förderfähigen Kosten bei bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit. Bis zu 67.500 Euro Förderung gibt es hier also je Wohneinheit. Alternativ zur Einzelmaßnahmenförderung über die KfW oder BAFA ist auch weiterhin die steuerliche Begünstigung nach Einkommenssteuerrecht möglich. Die Steuerlast sinkt dann über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 Prozent, was bei maximal anrechenbaren Kosten von 200.000 Euro insgesamt 40.000 Euro Steuervorteil bringt.

Die BEG-EM-Förderrichtlinie wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

05.02.2024  ·  Förderungen
Durchblick bei Fördermaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung

Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten ist. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.

„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegt", sagt Günter Neunert, Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW. „Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den Förderantrag nachreichen". Die entsprechenden Anträge können ab dem 27. Februar gestellt werden. Weitere Informationen rund um die neue Bundesförderung (BEG EM) hat die Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.

• Neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung vorgenommen. Die Förderung von Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW) zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.

• Erhöhte Förderung für den Heizungstausch

Für die meisten neuen Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich. Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen beantragt werden.

• Übergangsregelung bei Heizungsförderung beachten

Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher:innen können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

• Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent

Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade, Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar 2024 möglich.

• Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit

Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für private Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch) der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank beantragt werden.

• Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen

Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen. Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt.

01.02.2024  ·  Wärme
Wie man mit einem einfachen Test selbst herausfindet, ob das Eigenheim für eine Wärmepumpe geeignet ist

Wärmepumpen sorgen klimafreundlich für Wärme im Haus und gelten daher als eine Schlüsseltechnologie der Wärmewende. Effizient und kostensparend arbeiten sie jedoch nur, wenn sie in den Heizkreislauf nicht zu hohe Temperaturen einspeisen müssen. Ob das eigene Haus damit ausreichend warm wird, können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit einem einfachen Test selbst herausfinden.

Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Der EE-fit-Test funktioniert so: An sehr kalten Tagen in einer Frostperiode stellt man die Vorlauftemperatur des Heizkessels auf 50 bis 55 Grad ein und dreht dann die Thermostate an den Heizkörpern auf 20 Grad Celsius. Bei Außentemperaturen um Null Grad sollte die Vorlauftemperatur nach der Absenkung bei 45 Grad liegen. Werden alle Räume anschließend ausreichend warm, ist das Haus fit für eine Wärmepumpe. Wenn nicht, sind Optimierungsmaßnahmen erforderlich oder es muss energetisch saniert werden.

Wärmepumpen eignen sich für die Beheizung von Gebäuden und zur Trinkwassererwärmung. Sie gewinnen rund zwei Dittel bis drei Viertel der Energie aus der Umwelt: der Umgebungsluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser. Mit Hilfe von Strom heben die Geräte die Umweltenergie auf ein höheres Temperaturniveau. Damit stromsparend geheizt werden kann, sollte der Temperaturunterschied zwischen der Umweltenergiequelle und dem Heizsystem möglichst gering sein. Die maximale Vorlauftemperatur der Heizung sollte daher nicht über 55 Grad Celsius liegen, besser darunter.

Als Vorlauftemperatur bezeichnet man die Temperatur, die das Wasser hat, wenn es die Wärmepumpe verlässt und zu den Heizkörpern oder der Fußbodenheizung gepumpt wird. In alten, ungedämmten Gebäuden mit kleinen Heizkörpern und fossilen Heizkesseln sind im Winter je nach Gebäudestandard oft 70 Grad Celsius Vorlauftemperatur üblich. Energetisch sanierte und neue Häuser brauchen deutlich weniger, da sie geringere Energieverluste aufweisen und daher weniger Heizleistung für die Räume benötigen. Deshalb reicht in gut gedämmten Häusern oder solchen mit Fußbodenheizung auch an kalten Wintertagen eine Vorlauftemperatur von deutlich unter 50 Grad Celsius aus, um die Wohnräume zu erwärmen.

Mit Hilfe eines kleinen Experiments kann man selbst herausfinden, wie hoch die Vorlauftemperatur für das eigene Gebäude sein muss. Beim sogenannten EE-fit-Test wird untersucht, ob das Gebäude bereit für eine Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien ist, da diese in der Regel – wie bei einer Wärmepumpe – niedrige Vorlauftemperaturen benötigen. Der Test ist grundsätzlich in Wohnhäusern jeglicher Größe durchführbar. Bei Mehrfamilienhäusern sollte er allerdings abgestimmt mit allen Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgen.

Testablauf: Vorlauftemperatur absenken, dann die Thermostate auf drei stellen

So gehen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret vor: Ideale Testbedingung ist eine Frostperiode von mehreren Tagen. Ein Blick in den Heizungskeller zeigt, wie hoch die Vorlauftemperatur derzeit ist. Sie wird auf einem Display am Heizkessel oder einer Temperaturanzeige am Vorlaufrohr angezeigt. Die Temperatur kann man dann am Displaymenü oder per Drehknopf auf die gewünschten 50 bis 55 Grad absenken. Falls dies wegen des Reglertyps nicht möglich ist, sollte man sich an eine Fachperson wenden. Das kann zum Beispiel ein Heizungsbauer sein. Fachleute aus der Heizungsbranche kennen auch andere Wege, die Vorlauftemperatur abzusenken, etwa über die Heizkennlinie.

Auch bei anderen Außentemperatur ist der Test möglich: Dabei gilt grundsätzlich: je höher die Außentemperatur, umso geringer sollte die ausreichende Vorlauftemperatur sein. Beispielsweise sollte bei einer mittleren Außentemperatur von null Grad Celsius eine Vorlauftemperatur von etwa 45 Grad Celsius ausreichen. Falls vorhanden muss dazu auch noch die voreingestellte Nachtabsenkung ausgeschaltet werden.

Nach dem Absenken der Vorlauftemperatur dreht man die Thermostate an den Heizkörpern auf die gewünschte Einstellung, beispielweise die Stufe drei. Das entspricht der Zieltemperatur von 20 Grad. Ist es nach einigen Stunden trotz Kälte draußen noch immer entsprechend warm, ist das Haus für eine Wärmepumpe geeignet. Die genaue Dauer für den Test hängt maßgeblich von der Speichermasse des Gebäudes ab. Massive Häuser haben beispielsweise eine deutliche längere Reaktionszeit als Häuser in leichter Bauweise. Wird es in den eigenen vier Wänden nicht ausreichend warm, herrscht Optimierungs- oder Sanierungsbedarf.

Übrigens: Die Vorlauftemperatur sollte nie unnötig hoch eingestellt sein. Das verbraucht grundlos Energie – egal, ob mit der alten Öl- oder Gasheizung, einer neuen Wärmepumpe oder einen Anschluss an ein Wärmenetz.

Optimierungs- und Sanierungsmaßnahmen

Werden die gewünschten Raumtemperaturen nicht erreicht, besteht Anpassungsbedarf. Was im Einzelfall zu tun ist, klärt man am besten mit einer Fachperson, beispielweise einer Energieberaterin oder einem Energieberater. Die möglichen Maßnahmen reichen von kleineren Anpassungen an der Heizungseinstellung, über einen hydraulischen Abgleich in Verbindung mit dem Tausch einzelner Heizkörper bis hin zu energetischen Sanierungsmaßnahmen – zumindest einzelner, schlecht gedämmter Bauteile.

21.01.2024  ·  Förderungen
"Intelligent heizen" informiert über die Heizungsförderung 2024/ Ab 2024 gelten die Richtlinien des neuen Gebäudeenergiegesetz

Die Weichen der Heizungsförderung 2024 sind gestellt. Eine wesentliche Änderung: Fördermittel für eine neue Heizungsanlage können künftig ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Außerdem wurde ein einheitlicher Fördersatz für erneuerbare Energien eingeführt. Über die wesentlichen Änderungen informiert das Serviceportal "Intelligent heizen".

Zu Anfang des Jahres 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) - auch Heizungsgesetz genannt - und mit ihm die neuen Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bedeutet das neben mehr Klarheit vor allem eins: Fördermittel für den Heizungstausch sind nun ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhältlich. Erste Anträge können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 eingereicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nur noch für die Heizungsoptimierung zuständig sowie für Arbeiten an der Gebäudehülle und wenn es darum geht, ein Gebäudenetz zu errichten, umzubauen oder zu erweitern. "Intelligent heizen" hat sein Informationsangebot auf den entsprechenden Förderseiten aktualisiert. Die im Zuge der Novellierung des neuen Gebäudeenergiegesetzes eingetretenen Richtlinien gelten ausschließlich für den Einbau neuer Heizungen. Bereits eingebaute Heizungen dürfen 2024 weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden.

Eine einheitliche Grundförderung

Das zentrale Element des neuen GEG stellt die Grundförderung für Heizungen dar, die erneuerbare Energien nutzen: Egal ob Wärmepumpe, Biomasseanlage, oder Brennstoffzellenheizung - erneuerbare Heizsysteme erhalten einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent. Das macht die Förderung übersichtlicher und einfacher für Eigenheimbesitzer, die ihre Heizung technisch auf den neuesten Stand bringen möchten. "Das Jahr 2024 startet mit guten Nachrichten für Eigenheimbesitzer, die einen Heizungstausch planen: Bis zu 70 Prozent Zuschuss gibt es vom Staat für eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien. Wer seine alte Heizung ersetzen möchte, sollte jetzt aktiv werden und in die Planung gehen, um in den Sommermonaten den Austausch umzusetzen", rät Jens J. Wischmann, Geschäftsführer der VdZ, Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. Das Serviceportal intelligent-heizen.info verlinkt über die Handwerkersuche zu Online-Datenbanken mit Kontakten zu Heizungsfachbetrieben in ganz Deutschland.

Neue Bonusregelungen

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die ihre alte Heizung gegen eine klimafreundlichere Alternative austauschen möchten, können 2024 außerdem von zusätzlichen Boni profitieren, die im neuen GEG festgelegt wurden. Fällt die Wahl beispielsweise auf eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, greift der Effizienz-Bonus von fünf Prozent. Dieser löst den Wärmepumpen-Bonus von 2023 ab. Ebenfalls on top gibt es den Klima-Geschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent. Diesen können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer in Anspruch nehmen, die selbst im Haus wohnen und eine mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ersetzen möchten. Je früher eine alte Öl- oder Gasheizung durch eine klimafreundlichere Alternative ausgetauscht wird, desto höher fallen die Zuschüsse aus: Für 2024 und 2025 gibt es zusätzlich zur Grundförderung die 20 Prozent, ab 2029 sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozent ab. Ebenfalls neu eingeführt wurde der Einkommensbonus für Haushalte mit einem Gesamteinkommen von unter 40.000 Euro. Diese können ab 2024 beim Heizungstausch zusätzlich zur Grundförderung weitere 30 Prozent erhalten. Auch dieser Bonus gilt nur für selbst bewohnte Immobilien und setzt ebenfalls voraus, dass eine mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ausgetauscht wird. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Maximal beträgt der Fördersatz inklusive Boni 70 Prozent.

Heizungsoptimierung und einzelne Maßnahmen

Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle, der Einbau einer Lüftungsanlage oder die Heizungsoptimierung können beim BAFA beantragt werden. Der Fördersatz von 15 Prozent erhöht sich um fünf Prozent, wenn nachgewiesen wird, dass die Arbeiten im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorgenommen wurden. In diesem Fall erhalten Sanierer maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit, ohne Sanierungsfahrplan liegen diese bei 30.000 Euro. Neu ist die Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent. Gefördert wird eine Anlage, die dazu beiträgt, die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse um mindestens 80 Prozent zu reduzieren.

Übergangsregelungen für Anträge

Damit Sanierer zügig von den Änderungen profitieren können, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. So können Antragstellerinnen und Antragsteller förderfähige Vorhaben jetzt umsetzen und den Förderantrag später nachreichen. Die Regelung gilt befristet für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an die Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen. "Der Wechsel zu einer nachhaltigen Heizung, die dann die nächsten Jahrzehnte im Einsatz sein wird, ist eine gute Investition in die Zukunft," findet VdZ-Geschäftsführer Jens J. Wischmann. "Und die neuen Förderbedingungen laden geradezu dazu ein, die Wärmewende in den eigenen vier Wänden anzugehen."

Außerdem wurde ein einheitlicher Fördersatz für erneuerbare Energien eingeführt. Über die wesentlichen Änderungen informiert das Serviceportal "Intelligent heizen".

Zu Anfang des Jahres 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) - auch Heizungsgesetz genannt - und mit ihm die neuen Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bedeutet das neben mehr Klarheit vor allem eins: Fördermittel für den Heizungstausch sind nun ausschließlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhältlich. Erste Anträge können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 eingereicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist nur noch für die Heizungsoptimierung zuständig sowie für Arbeiten an der Gebäudehülle und wenn es darum geht, ein Gebäudenetz zu errichten, umzubauen oder zu erweitern. "Intelligent heizen" hat sein Informationsangebot auf den entsprechenden Förderseiten aktualisiert. Die im Zuge der Novellierung des neuen Gebäudeenergiegesetzes eingetretenen Richtlinien gelten ausschließlich für den Einbau neuer Heizungen. Bereits eingebaute Heizungen dürfen 2024 weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden.

Eine einheitliche Grundförderung

Das zentrale Element des neuen GEG stellt die Grundförderung für Heizungen dar, die erneuerbare Energien nutzen: Egal ob Wärmepumpe, Biomasseanlage, oder Brennstoffzellenheizung - erneuerbare Heizsysteme erhalten einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent. Das macht die Förderung übersichtlicher und einfacher für Eigenheimbesitzer, die ihre Heizung technisch auf den neuesten Stand bringen möchten. "Das Jahr 2024 startet mit guten Nachrichten für Eigenheimbesitzer, die einen Heizungstausch planen: Bis zu 70 Prozent Zuschuss gibt es vom Staat für eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien. Wer seine alte Heizung ersetzen möchte, sollte jetzt aktiv werden und in die Planung gehen, um in den Sommermonaten den Austausch umzusetzen", rät Jens J. Wischmann, Geschäftsführer der VdZ, Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. Das Serviceportal intelligent-heizen.info verlinkt über die Handwerkersuche zu Online-Datenbanken mit Kontakten zu Heizungsfachbetrieben in ganz Deutschland.

Neue Bonusregelungen

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die ihre alte Heizung gegen eine klimafreundlichere Alternative austauschen möchten, können 2024 außerdem von zusätzlichen Boni profitieren, die im neuen GEG festgelegt wurden. Fällt die Wahl beispielsweise auf eine Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel, greift der Effizienz-Bonus von fünf Prozent. Dieser löst den Wärmepumpen-Bonus von 2023 ab. Ebenfalls on top gibt es den Klima-Geschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent. Diesen können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer in Anspruch nehmen, die selbst im Haus wohnen und eine mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ersetzen möchten. Je früher eine alte Öl- oder Gasheizung durch eine klimafreundlichere Alternative ausgetauscht wird, desto höher fallen die Zuschüsse aus: Für 2024 und 2025 gibt es zusätzlich zur Grundförderung die 20 Prozent, ab 2029 sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozent ab. Ebenfalls neu eingeführt wurde der Einkommensbonus für Haushalte mit einem Gesamteinkommen von unter 40.000 Euro. Diese können ab 2024 beim Heizungstausch zusätzlich zur Grundförderung weitere 30 Prozent erhalten. Auch dieser Bonus gilt nur für selbst bewohnte Immobilien und setzt ebenfalls voraus, dass eine mindestens 20 Jahre alte fossile Heizung ausgetauscht wird. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Maximal beträgt der Fördersatz inklusive Boni 70 Prozent.

Heizungsoptimierung und einzelne Maßnahmen

Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen, wie die Dämmung der Gebäudehülle, der Einbau einer Lüftungsanlage oder die Heizungsoptimierung können beim BAFA beantragt werden. Der Fördersatz von 15 Prozent erhöht sich um fünf Prozent, wenn nachgewiesen wird, dass die Arbeiten im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vorgenommen wurden. In diesem Fall erhalten Sanierer maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit, ohne Sanierungsfahrplan liegen diese bei 30.000 Euro. Neu ist die Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent. Gefördert wird eine Anlage, die dazu beiträgt, die Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse um mindestens 80 Prozent zu reduzieren.

Übergangsregelungen für Anträge

Damit Sanierer zügig von den Änderungen profitieren können, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. So können Antragstellerinnen und Antragsteller förderfähige Vorhaben jetzt umsetzen und den Förderantrag später nachreichen. Die Regelung gilt befristet für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an die Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen. "Der Wechsel zu einer nachhaltigen Heizung, die dann die nächsten Jahrzehnte im Einsatz sein wird, ist eine gute Investition in die Zukunft," findet VdZ-Geschäftsführer Jens J. Wischmann. "Und die neuen Förderbedingungen laden geradezu dazu ein, die Wärmewende in den eigenen vier Wänden anzugehen."

15.01.2024  ·  Wärme
Bye-bye Verschwendung: So heizen und lüften Sie in Abwesenheit richtig

Ob für den Winterurlaub oder den Büroalltag – die Frage bleibt gleich: Wie heize ich effizient, wenn niemand zu Hause ist? Läuft die Heizung auch in Abwesenheit auf Hochtouren weiter, verbraucht sie unnötig viel Heizenergie und -kosten. Kühlen die Räume zu stark aus, steigt das Risiko von Schimmel und Frostschäden an der Heizungsanlage. Und wie war nochmal die beste „Lüft-Strategie“?
Winterurlaub – entspanntes Runterfahren auch für die Heizung

Wer in den Winterurlaub fährt, sollte vor der Abreise unbedingt auch seine Heizung in den „Entspannungs-Modus" schicken. „Das Absenken der Raumtemperatur ist bei längerer Abwesenheit absolut sinnvoll, um für unbewohnte Räume nicht unnötig Energie zu verschwenden", sagt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e.V. (DVFG). „Doch übertriebene Sparsamkeit kann auch schaden. Als Minimum für die Abwesenheit empfehlen wir eine kontinuierliche Raumtemperatur von 16 Grad." Das beugt einerseits Schimmelbildung vor – und schützt zudem die Heizungsanlage bei Außentemperaturen unter dem Gefrierpunkt wirksam vor Frostschäden. Denn: Bleibt das System auf diesem niedrigen Niveau aktiv, kann kein Wasser in den Rohren gefrieren und sie im schlimmsten Fall zum Platzen bringen.

Büroalltag – Temperatur absenken, aber nicht zu stark

Doch eine Temperaturanpassung im Winter lohnt sich bereits, wenn man die Wohnung tagsüber verlässt, um ins Büro zu fahren. Denn: Ein Grad weniger, spart rund sechs Prozent Energie. Generell sind energieeffiziente 16 Grad hier ein guter Richtwert. Deutlich geringere Temperaturen sind hingegen nicht empfehlenswert: „Liegen die Raumtemperaturen dauerhaft darunter, droht Schimmel", sagt Markus Lau. Zudem darauf achten, dass die Temperaturunterschiede zwischen weniger und stärker beheizten Räumen nicht mehr als fünf Grad betragen. Außerdem Türen zwischen den Räumen geschlossen halten. Ansonsten kann sich die wärmere und feuchte Luft aus den stärker beheizen Räumen an den Wänden der kälteren Räume niederschlagen. Dadurch würde das Schimmelrisiko ebenfalls steigen.

Lüften – sinnvoll für kürzere und längere Abwesenheit

Und wie viel Frischluft braucht die Wohnung im Winter, wenn niemand zu Hause ist? Regelmäßiges Lüften ist sinnvoll – sowohl bei kürzerer als auch bei längerer Abwesenheit. Denn es beugt effektiv Schimmelbildung vor. Für das Zuhause gilt an einem normalen Bürotag im Winter die Faustregel: Morgens etwa vier bis sechs Minuten stoß- oder noch besser querlüften – also die gegenüberliegenden Fenster öffnen. So gelangt die entstandene feuchte Raumluft aus Schlafzimmer, Küche oder Bad am besten ins Freie und wird durch frische Luft ersetzt. Abends nach der Rückkehr dann am Bedarf orientiert ebenfalls nochmals lüften – beispielsweise, wenn sich nach dem Trocknen der Wäsche oder dem Kochen viel feuchte Luft im Raum befindet.

Für längere Abwesenheiten wie den Winterurlaub gilt: Vor der Abreise ausgiebig lüften, damit die vorhandene feuchte Luft nicht in den Wohnräumen bleibt. Und während der Abwesenheit? Zwar entsteht nun in der Regel keine Feuchtigkeit durch Duschen, Kochen oder Atemluft. Tägliches Lüften ist daher nicht notwendig. Allerdings können beispielsweise viele Zimmerpflanzen die Luftfeuchtigkeit auch während der Abwesenheit erhöhen, da sie einen Großteil des Gießwassers an die Umgebung abgeben. „Bitten Sie daher am besten die Person, die während des Urlaubs die Blumen gießt, auch regelmäßig zu lüften", sagt Markus Lau. Klarheit bringt ein sogenanntes Hygrometer, das die Luftfeuchte im Raum misst. Steigt sie über 65 Prozent, sollte gelüftet werden.

11.01.2024  ·  Wärme
Neue Regeln für den Heizungstausch - Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar in Kraft getreten

Am 1. Januar 2024 ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neue Regeln beim Heizungstausch vor. In Neubaugebieten sind ab sofort nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist.

Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch für alle verpflichtend. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Die Erneuerbaren-Quote erfüllen Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Biomasseheizungen und mit Einschränkungen Stromdirektheizungen und Wasserstoffheizungen. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich frühzeitig auf den Umstieg auf Erneuerbare vorbereiten, rät Frank Hettler von Zukunft Altbau.

Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen, etwa bei den Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik. In der aktuellen Novelle des Gesetzes, verkürzt als Heizungsgesetz bezeichnet, hat die Bundesregierung vor allem die Vorschriften geändert, die beim Heizungstausch zu beachten sind.

Vorgaben für Bestandsgebiete an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt

Für bestehende Gebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden die Vorgaben an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei einer neuen Heizung gilt erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune eine zusätzliche Entscheidung für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten trifft. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.

Für kleinere Kommunen bis 10.000 Einwohnende gibt es ebenso eine Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen. Diese können in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden. Ein bundesweiter Sonderfall ist Baden-Württemberg: Hier mussten die 104 größten Kommunen der Stadtkreise und großen Kreisstädte mit jeweils mehr als rund 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bereits Ende 2023 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.

Die Neuerungen gelten erst nach einer weiteren Entscheidung

Zu beachten ist: Die kommunale Wärmeplanung allein reicht – je nach Größe der Kommune – bis zum Datum 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 noch nicht aus, um die neuen Heizungsregeln wirksam werden zu lassen. Auf Grund der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Wärmeplans bedarf es noch einer zusätzlichen Entscheidung durch die Kommune. Dafür muss sie Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebiete ausweisen. Erst nach diesem zweiten Schritt, der Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates, kommt es in den nächsten Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien.

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien, kann vorübergehend noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Beratung obligatorisch, da Eigentümerinnen und Eigentümer bei diesen Beheizungsarten absehbare wirtschaftliche Risiken eingehen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss außerdem sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 zum Teil aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Dabei gilt die folgende Stufenregelung: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Produkte erzeugt werden. Ob diese Brennstoffe im benötigten Umfang zur Verfügung stehen werden, und zu welchem Preis dies der Fall sein wird, ist jedoch nicht klar.

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin für fast alle Typen zulässig. Lediglich völlig veraltete Konstanttemperaturkessel müssen 30 Jahre nach ihrem Einbau ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch für kleinere, selbstbewohnte Gebäude gibt es weitere Ausnahmen.

Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen

Wer beim Heizungstausch die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie eine Übergangsfrist gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die übergangsweise Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können die Eigentümerinnen und Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, so dass danach beispielweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist.

Zulässig ist, nach fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen als Hybridheizung weiter anteilig für die Lastspitzen zu nutzen. Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Bei Gas-Etagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob die Wärmeversorgung im Haus auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird. Wenn eine zentrale Heizung mit erneuerbaren Energien eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit.

Den Heizungstausch frühzeitig vorbereiten

Frank Hettler von Zukunft Altbau empfiehlt, sich frühzeitig auf den Heizungsaustausch vorzubereiten und auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung auf klimafreundliche Heizungen zu setzen. Ein Umstieg auf die Erneuerbaren-Heizungen gelinge am besten, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihre Immobilie so rasch wie möglich dafür fit machen, etwa durch eine Dämmung oder den Austausch von Heizkörpern. „Sie sollten nicht darauf warten, bis die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann", so Hettler. „Erst nach einer Heizungshavarie die Sanierung zu beginnen, erfordert in der Regel eine provisorische Heizungslösung. Das verursacht zusätzliche Kosten, die man besser in Dämmmaßnahmen steckt." Darüber hinaus gelte: Je weniger Energie verbraucht wird, desto günstiger ist die Wärmeversorgung im Haus – unabhängig vom Energieträger. Effizienzmaßnahmen lohnen sich also auch dann schon, wenn noch die alte Öl- oder Gasheizung läuft.

Welche Heizung die richtige ist, hängt von vielen Entscheidungskriterien ab: Lage des Grundstücks, Zustand des Gebäudes, vorhandene Anschlussmöglichkeiten, Investitions- und Betriebskosten und persönliche Präferenzen. Bei Fragen zum Heizungstausch helfen Gebäudeenergieberaterinnen und -berater weiter. Sie nehmen die vorhandene Heiztechnik vor Ort in Augenschein, schätzen ein, welche neue Heizungstechnologien in Frage kommen und ob weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Danach erarbeiten sie gemeinsam mit den Eigentümerinnen und Eigentümern eine individuelle Lösung und unterstützen beim Beantragen von Fördergeldern.

02.01.2024  ·  Wärme
Neues GEG – Was jetzt bei der Wärmeplanung zu beachten ist

Die Energiewende schreitet weiter voran und das Jahr 2024 bringt wichtige Neuerungen in der Photovoltaik mit sich. Diese betreffen insbesondere Balkonkraftwerke, jedoch gibt es noch weitere Änderungen, die Gebäudeeigentümer und Verbraucher kennen sollten. Was diese sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Informationen zu staatlichen Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es auf der Website des BMWK unter www.energiewechsel.de. Weitere Details zu den Erfüllungsoptionen im Heizungsgesetz und was dabei zu beachten ist finden sich unter www.freie-waerme.de.

Individuelle Wärmeplanung mit regenerativen Heizungstechniken

„Bis zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanungen in den Kommunen ist der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen jederzeit möglich", teilt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) mit. Er rät, sich von den Heizungsfachleuten vor Ort beraten zu lassen, denn sie wissen welches regenerative Heizungssystem im Neubau und im Bestand jetzt das Effizienteste ist und welche Fördermittel es dafür gibt.

Heizungsmodernisierungen zahlen direkt auf Energiespar- und Klimaziele ein

„Wir haben die dezentralen Lösungen der Heizungs- und Ofentechnik mit erneuerbaren Energien, die direkt und ohne Verzögerungen auf die Energiespar- und Klimaziele einzahlen", ergänzt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH). Man unterstütze die im neuen Jahr bundesweit beginnende Kommunale Wärmeplanung, aber sie dürfe den Transformationsprozess mit dezentralen Wärmetechniken nicht blockieren.

GEG-Erfüllungsoptionen für den Neubau

Das GEG gilt verpflichtend ab 01.01.2024 zunächst für neu einzubauende Heizungen in Neubauten ausgewiesener Neubaugebiete. Es dürfen dort nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Anteil Erneuerbarer Energien basieren. Hierzu zählen nach §71 GEG u. a.:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
  • Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie, grünem/blauem Wasserstoff
  • „H2-Ready"-Gasheizungen
  • Stromdirektheizungen

Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie sind nach wie vor erlaubt (Kamin-oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz).

GEG-Optionen im Gebäudebestand

Für den Gebäudebestand gilt neben den 65 Prozent-Erfüllungsoptionen ebenso:

  • Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden.
  • Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise in verschiedenen Konstellationen mit 65 % Erneuerbaren Energien zulässig, z. B. als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder wenn sie anteilig mit Biomethan oder Erneuerbaren Flüssigbrennstoffen betrieben werden.
  • Für Gas- oder Ölheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, muss eine nach GEG verbindliche Beratung durch einen Heizungsfachmann erfolgen. Zudem müssen ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien (Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe) genutzt werden (15 % in 2029, 30 % in 2035, 60 % in 2040).
  • Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, dann kann sie repariert werden.
  • Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen (gebrauchte Heizungen oder Miet-Heizungen).

29.12.2023  ·  Wärme
Förderung für Heizungstausch und neue Heizungsregeln treten in Kraft

Die aktualisierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) tritt bereits morgen in Kraft. Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online empfiehlt allen sanierungswilligen Hauseigentümern, jetzt die neuen Förderungen zu prüfen und auch regionale Fördermittel zu nutzen.

Dazu hat co2online die wichtigsten Informationen auf www.co2online.de/beg veröffentlicht.

Förderung für Heizungstausch: bis zu 70 Prozent

Neben einer Grundförderung für den Heizungstausch (30 Prozent) können selbstnutzende Hauseigentümer noch einen einkommensabhängigen Bonus (30 Prozent) sowie einen Klima-Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent) erhalten. Maximal 70 Prozent von 30.000 Euro der Kosten sind je nach Konstellation als Zuschuss zu haben.

Wer nur Anspruch auf einen Teil der Förderung hat, sollte auch Förderprogramme von Bundesländern, Städten und Gemeinden prüfen. Häufig kann die Bundesförderung mit regionalen Fördermitteln kombiniert werden. Um keine relevanten Förderungen zu verpassen, hat co2online über 1.000 Programme im FördermittelCheck zusammengetragen. Damit finden Hauseigentümer auf www.co2online.de/fördermittelcheck alle für sie passenden Förderungen und die wichtigsten Tipps.

Gebäudeenergiegesetz: mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen

Zum 1. Januar tritt auch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Davon sind zunächst vor allem neue Wohngebäude in Neubaugebieten betroffen. Sie müssen mit erneuerbaren Heizsystemen ausgestattet werden. Liegt bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, gilt das auch für vorhandene Wohngebäude: Lässt sich die alte fossile Heizung nicht mehr reparieren, ist eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien einzubauen.

CO2-Preis: langfristig 15.000 bis 20.000 Euro sparen

Was noch für einen Wechsel zu erneuerbaren Energien spricht: Heizen mit Gas und Öl wird 2024 teurer. Der CO2-Preis steigt für fossile Brennstoffe von aktuell 30 auf 45 Euro pro Tonne. 2025 soll er dann bei 55 Euro pro Tonne liegen - und in den folgenden Jahren weiter steigen. Hauseigentümer in einem gasbeheizten Einfamilienhaus zahlen im nächsten Jahr 195 Euro zusätzlich fürs Heizen. In Häusern mit Ölheizung sind es 255 Euro.

Keinen CO2-Preis zahlt dagegen, wer mit Wärmepumpe oder anderen erneuerbaren Energien heizt. Wer sich im nächsten Jahr von seiner Gasheizung verabschiedet, spart in den nächsten 20 Jahren voraussichtlich 15.000 Euro. Bei einer Ölheizung sind es sogar rund 20.000 Euro.

14.12.2023  ·  Umwelt
Photovoltaik-Gesetzesänderung 2024: Das sollten Sie beachten

Die Energiewende schreitet weiter voran und das Jahr 2024 bringt wichtige Neuerungen in der Photovoltaik mit sich. Diese betreffen insbesondere Balkonkraftwerke, jedoch gibt es noch weitere Änderungen, die Gebäudeeigentümer und Verbraucher kennen sollten. Was diese sind, erfahren Sie in diesem Artikel.
Balkonkraftwerke mit mehr Leistung

Mit der fortschreitenden Technologieentwicklung werden auch Balkonkraftwerke immer leistungsstärker. So wird die Leistung von Balkonkraftwerken von 600 Watt auf 800 Watt erhöht. Dies bedeutet nicht nur eine effizientere Energieerzeugung, sondern auch neue Herausforderungen und Chancen für Verbraucher.

Die Gesetzesänderung setzt einen Schwerpunkt auf die verstärkte Nutzung von Balkonkraftwerken mit höherer Leistung und soll die dezentrale Energiewende fördern. Dies könnte bedeuten, dass Verbraucher in der Lage sind, mehr Strom selbst zu erzeugen und somit ihren Eigenverbrauch zu steigern. Doch mit dieser positiven Entwicklung gehen auch neue Regelungen einher.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Einführung einer Anmeldepflicht für Balkonkraftwerke. Bisher konnten kleine Anlagen oft ohne bürokratische Hürden installiert werden, doch nun schreibt das Gesetz vor, dass Balkonkraftwerke ab einer bestimmten Leistung angemeldet werden müssen. Dies dient nicht nur der Kontrolle, sondern auch der Sicherheit und der optimalen Integration in das Stromnetz. Verbraucher sollten daher darauf achten, ihre Balkonkraftwerke rechtzeitig anzumelden, um etwaige rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Neue, vereinfachte Regelungen für Balkonkraftwerke

Die Gesetzesänderung bringt jedoch nicht nur Pflichten, sondern auch vereinfachte Regelungen für Balkonkraftwerke mit sich. Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu fördern, werden bürokratische Hürden abgebaut und Genehmigungsprozesse vereinfacht. Dies soll es Verbrauchern erleichtern, Balkonkraftwerke unkompliziert zu installieren und zu betreiben.

Darüber hinaus ist zukünftig kein separater Stromzähler mehr für das Balkonkraftwerk erforderlich, sondern der reguläre Stromzähler für das Haus kann auch für die Balkonsolaranlage verwendet werden. Dadurch können Verbraucher nicht nur Kosten, sondern auch Mehraufwand bei der Installation und Inbetriebnahme sparen.

Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen: Das erwartet Sie

Auch die Einführung der Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen markiert einen weiteren Schritt in Richtung nachhaltiger Energiegewinnung und Klimaschutz. So müssen bis 2026 bei neuen Büro- und Betriebsgebäuden, neuen Wohnhäusern und bei der Erneuerung der Dachhaut Photovoltaikanlagen installiert werden. Dadurch soll der Anteil an erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Nordrhein-Westfalen erheblich erhöht werden. Diese neue Regelung hat Auswirkungen auf zahlreiche Immobilienbesitzer in Nordrhein-Westfalen und setzt klare Vorgaben für die Installation von Photovoltaikanlagen.

Wer ist von der Solarpflicht in NRW betroffen?

Die Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen betrifft insbesondere Neubauten sowie bestehende Gebäude, die umfassend saniert oder erweitert werden. Doch auch Altbauten sind von der Solarpflicht in NRW nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich beträgt die Solarpflicht somit alle Immobilieneigentümer in Nordrhein-Westfalen.

Dabei soll die Solaranlagenpflicht schrittweise durchgeführt werden, wovon insbesondere folgende Gebäudetypen betroffen sind:

  • Neue Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2024
  • Neue Wohngebäude ab dem 1. Januar 2025
  • Bestehende Gebäude im Falle einer kompletten Dachsanierung ab dem 1. Januar 2026
  • Eigentümer dieser Immobilien sind verpflichtet, eine Photovoltaikanlage zu installieren, um einen Beitrag zur nachhaltigen Energiegewinnung zu leisten. Dieser Schritt ist Teil der Bemühungen, den Anteil erneuerbarer Energien in Nordrhein-Westfalen zu erhöhen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.
Wie groß muss die verpflichtende Photovoltaikanlage sein?

Die Größe der verpflichtenden Photovoltaikanlage variiert je nach Art der Baumaßnahme. Bei Neubauten ist in der Regel eine höhere Leistung erforderlich als bei Sanierungen oder Erweiterungen bestehender Gebäude. Die genauen Vorgaben können sich je nach lokalen Bestimmungen und Bauprojekt unterscheiden. Grundsätzlich sollte jedoch die größtmögliche Solaranlage im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten installiert werden, wobei die genauen Richtlinien in einer gesonderten Verordnung festgelegt werden.

Gesetzesänderung 2024: Förderung von Balkonkraftwerken lohnt sich

Die Gesetzesänderung im Jahr 2024 bringt eine erfreuliche Entwicklung für umweltbewusste Verbraucher mit sich: die verstärkte Förderung von Balkonkraftwerken. So kann die Installation einer Photovoltaikanlage in Deutschland durch Fördermittel unterstützt werden, die im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gewährt werden. Die Höhe der Förderung variiert dabei je nach Leistung der Anlage und dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme.

Diese Gesetzesänderung unterstreicht das Bestreben, erneuerbare Energien auf breiterer Ebene zu etablieren und gleichzeitig den Ausbau von dezentralen Energieerzeugungsanlagen zu unterstützen. Somit lohnt es sich für Verbraucher, sich über die neuen Fördermöglichkeiten zu informieren und die Installation von Balkonkraftwerken als nachhaltige Investition in eine grünere Zukunft zu erwägen.

29.11.2023  ·  Wärme
Wärmeplanungsgesetz mit Änderungen beschlossen

Der Bundestag hat letzte Woche die gesetzlichen Regelungen zur Wärmeplanung in Städten und Gemeinden beschlossen. Damit steht nur noch die Bestätigung der Änderungen im Bundesrat aus.

Alle 11.000 Kommunen in Deutschland sind mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet, bis Mitte 2028 eine Planung für die Wärmeversorgung auf ihrem Gebiet zu erstellen. Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung schon bis zum 30. Juni 2026 fertigstellen. Gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen ab diesen Zeitpunkten auch alle neuen Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen – unabhängig davon, ob der Wärmeplan der Kommune vorliegt.

Aufgrund der spät angesetzten Frist ist zu befürchten, dass viele Hausbesitzer mit dem Wechsel auf Erneuerbare Energien warten werden, bis klar ist, was der jeweilige kommunale Wärmeplan vorsieht. Dabei gilt: Gerade von einem baldigen Heizungstausch sollte sich niemand abhalten lassen, denn bis auf Basis eines Wärmeplans ein Wärmenetzanschluss des eigenen Gebäudes kommt, dürfte es noch 10-25 Jahre dauern. Außerdem dürfte niemand gezwungen werden, eine funktionsfähige Heizung zugunsten eines Wärmenetzanschlusses stillzulegen. Denkbar ist eine Anschlussverpflichtung vor allem dann, wenn ein Heizungstausch ansteht.

Ab Jahresbeginn 2025 muss jedes neue Wärmenetz mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Dem Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen werden dabei weniger Hürden in den Weg gelegt, als bisher geplant. Anders als der Regierungsentwurf vorsah, ist eine Begrenzung für Biomasse nur noch für Wärmenetze mit einer Netzlänge ab 50 Kilometern geplant, nicht mehr ab 20 km. Der Anteil der Biomasse wird dort auf 25 Prozent gedeckelt werden. Ab 2045 wird der Biomasse-Anteil in diesen Wärmenetzen auf 15 Prozent begrenzt. Damit obliegt auch den Betreibern dieser Netze mit mittleren Netzlängen einzuschätzen und zu entscheiden, bis zu welchem Anteil sich die Wärmenetzversorgung vor Ort dauerhaft mit Biomasse erzeugen lässt.

23.11.2023  ·  Wasser
Trinkwasserqualität: Wasserwerke und Hausbesitzer sind in der Pflicht

Das Trinkwasser in Deutschland kann bedenkenlos konsumiert werden. Damit das auch in Zukunft so bleibt, wurde die Trinkwasserverordnung überarbeitet. Das Prinzip: Selbst bei lebenslangem Genuss von Trinkwasser dürfen sich Schadstoffe nicht in gesundheitsgefährdendem Maß anreichern – das gilt für Blei ebenso wie für Chemikalien, die sich in der Umwelt anreichern, sogenannten PFAS.

Für die Einhaltung sind Hausbesitzer und Wasserwerke gleichermaßen zuständig. Denn das Blei kommt in der Regel aus alten – und mittlerweile verbotenen – Bleileitungen. Diese umgehend entfernen zu lassen, ist Aufgabe der Hausbesitzer. Die schädlichen PFAS zu vermeiden, fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Wasserwerke, da die Hausinstallation derartige Schadstoffe nicht abgibt.

Unabhängig von der Verordnung sollte das Trinkwassersystem regelmäßig geprüft werden. Denn viele Probleme entstehen, weil es nicht nach den aktuellen Regeln der Technik betrieben wird. Steht das Wasser beispielsweise zu lange in den Leitungen, können sich Legionellen stark vermehren. Die Bakterien sind für gefährliche Lungenentzündungen verantwortlich. Größere Wohngebäude, Pflegeeinrichtungen und Kindergärten werden deswegen regelmäßig auf Legionellen überprüft. Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es in puncto Legionellen keine gesetzlichen Vorschriften. Eigenheimbesitzer müssen eigenverantwortlich handeln.

Empfehlenswert ist der Trinkwasser-Check durch den SHK-Fachbetrieb vor Ort. Die Experten prüfen die Trinkwasserinstallationen, geben wertvolle Tipps zur Vorbeugung von Legionellen und können notwendige Maßnahmen zeitnah umsetzen.

13.11.2023  ·  Wasser
Wasserschaden – wann welche Versicherung zahlt

Ob durch technische Pannen, defekte Wasserleitungen oder Naturereignisse - Wasserschäden sind vielfältig und können erhebliche Kosten verursachen. Um sich vor den finanziellen Folgen zu schützen, ist der Abschluss einer Versicherung empfehlenswert. Doch Wasserschaden ist nicht gleich Wasserschaden: Hausrat-, Gebäude- und Haftpflichtversicherungen decken unterschiedliche Schäden ab, und es lohnt sich, die Unterschiede zu kennen.
Schäden am Haus – ein Fall für die Wohngebäudeversicherung

Wohngebäudeversicherungen decken Wasserschäden im Haus ab, die durch Lecks in Leitungen entstehen, sei es in Trinkwasserleitungen, Abwasserrohren oder angeschlossenen Schläuchen wie denen einer Waschmaschine. Dazu zählen auch Heizungsleitungen, Radiatoren und Boiler sowie Rohre von Klimageräten. Ausnahmen bilden Regenrinnen und Badebecken sowie Schäden durch Hochwasser oder Rückstau, insbesondere wenn übermäßiger Regen die Kanalisation verstopft und Abwasser ins Haus gelangt. Hierfür ist eine separate Elementarschadenversicherung erforderlich. Ebenso sind Schäden, bei denen Wasser von einem Balkon oder einer Terrasse eindringt, meist ausgeschlossen, vor allem wenn Abläufe durch Schmutz blockiert sind. Viele Angebote decken nur interne Schäden ab und nicht solche, die von externen Rohren herrühren.

Das Wohngebäude und alle fest integrierten Bestandteile sind abgedeckt, einschließlich Elementen wie Heizkörpern, Waschbecken und Markisen. Wenn der Eigentümer sie bei der Policierung angibt, sind auch Nebengebäude wie Garagen und Carports versichert. Je nach Versicherung werden nicht nur die direkten Kosten zur Behebung von Wasserschäden abgedeckt, sondern auch finanzielle Einbußen durch Mietausfälle oder Mietminderungen.

Was ist in der Hausratversicherung enthalten?

Hausratversicherungen schützen den Hausrat - von Möbeln bis zu Verbrauchsgütern - vor Schäden durch Leitungswasser, Sturm, Feuer, Blitzschlag und Einbruchdiebstahl. Zusatzkosten wie Aufräumarbeiten, Schutzmaßnahmen oder Hotelübernachtungen sind ebenfalls gedeckt. Der Schutz kann um Optionen wie Fahrraddiebstahl oder Elementar- und Überspannungsschäden erweitert werden. Je nach Wohnort, Wohnungsgröße, Wert des Hausrats und gewähltem Deckungsumfang variieren die Kosten einer Hausratversicherung.

Wer eine Hausratversicherung einfach abschließen möchte, kann unter anderem auf das Angebot von FRIDAY zurückgreifen. Das Versicherungsunternehmen sieht keine generelle Selbstbeteiligung vor und deckt auch Schäden, die durch innenliegende Regenfallrohre und Regenwassernutzungsanlagen entstehen.

Wie viel zahlt die Hausratversicherung bei Wasserschaden?

Die Hausratversicherung wird in den meisten Fällen zum Neuwert abgeschlossen, sodass die Kosten für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Gegenstände übernommen werden. Alle Risiken werden zusammen versichert, weshalb nur der gesamte Vertrag gekündigt werden kann. Im gewerblichen Bereich sind spezialisierte Versicherungspakete üblich, die bestimmte Risiken wie Leitungswasserschäden oder Einbruchdiebstahl isoliert abdecken.

Um im Schadensfall ausreichend versichert zu sein, muss der Wert des Hausrats richtig eingeschätzt werden. Dabei sollten nicht nur die offensichtlichen Wertgegenstände wie Elektronik oder Schmuck berücksichtigt werden. Oft werden Gegenstände wie Kleidung, Bücher oder Küchenutensilien übersehen. Eine detaillierte Bestandsaufnahme und laufende Aktualisierungen, insbesondere nach größeren Anschaffungen, sind unerlässlich, um den tatsächlichen Wert des Hausrats zu kennen und die Versicherungssumme entsprechend anzupassen.

Kein Anspruch auf Neuverfliesung

Besonders unangenehm wird es, wenn sich das Leck dort befindet, wo Wasserleitungen unter den Fliesen verlaufen. Ob Fliesenspiegel in der Küche oder gefliestes Badezimmer, in solchen Fällen stellt sich häufig heraus, dass identische Fliesenfarbtöne nicht mehr erhältlich sind. Versicherungen übernehmen in der Regel nur die Kosten für die Neuverfliesung des unmittelbar betroffenen Bereichs und nicht des gesamten Raumes.

Geringfügige Farbunterschiede bei den Ersatzfliesen müssen akzeptiert werden, beispielsweise wenn nur der schadhafte Bodenbereich neu gefliest wird, wie in einem Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 4 U 111/05) festgelegt wurde. Ähnlich verhält es sich, wenn lediglich die Frontschürze und die Ränder der Badewanne sowie ein kleiner Bereich unter der Toilette betroffen sind (Landgericht Düsseldorf, Az. 11 O 614/03). Dabei wird als Maßstab herangezogen, welche Maßnahmen jemand ergreifen würde, der nicht versichert ist.

So können Wasserschäden vermieden werden

Leitungswasserschäden können Hausbesitzer und Mieter unvorbereitet treffen. Häufige Ursachen sind alte oder frostgeschädigte Wasserleitungen, verstopfte Rohre oder fehlerhafte Anschlüsse von Wasch- und Spülmaschinen. Doch es gibt vorbeugende Maßnahmen, um solche Schäden zu vermeiden. Eine regelmäßige Kontrolle der Leitungen und Anschlüsse sowie die Wartung der Heizung sind unerlässlich, um eine einwandfreie Funktion zu gewährleisten. Verstopfungen in Wasserleitungen sollten rechtzeitig beseitigt werden, um einen kontinuierlichen Wasserfluss zu gewährleisten.

Vor allem in den kalten Monaten sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Es empfiehlt sich, alle Räume durchgehend zu beheizen - nicht nur bei Anwesenheit, sondern auch bei längerer Abwesenheit oder im Urlaub. Zur Vermeidung von Frostschäden ist vor Wintereinbruch das Abdrehen des Außenwasserhahns und das Ablassen des restlichen Wassers sinnvoll. Fenster, insbesondere im Keller, sollten geschlossen werden, um kalte Zugluft zu vermeiden. Zusätzliche Sicherheit bietet ein Leckageschutzsystem, das bei einem Leck die Wasserzufuhr unterbricht.

Wie bei einem Wasserschaden vorgegangen werden sollte

Bei einem Wasserschaden in der Wohnung ist schnelles Handeln gefragt. Zunächst ist es wichtig, die Wasserquelle so schnell wie möglich zu stoppen. Im Falle eines Rohrbruchs empfiehlt es sich, den zugehörigen Absperrhahn oder bei Bedarf den Hauptwasserhahn zuzudrehen. Sollte am Heizkörper Wasser austreten, kann das Nachziehen der Schraube oder Mutter an der undichten Stelle mit einer Rohrzange Abhilfe schaffen.

Ist viel Wasser ausgetreten, sollte umgehend der Strom im betroffenen Bereich abgeschaltet werden. Das verhindert mögliche Kurzschlüsse und schützt vor weiteren Gefahren. Danach gilt es, das ausgetretene Wasser zu entfernen und Möbel in trockene Bereiche zu verschieben. Dabei ist besondere Vorsicht bei Holzmöbeln geboten: Durch anhaltende Feuchtigkeit können sie Schäden erleiden. Schwere Möbel, die nicht einfach zu bewegen sind, sollten angehoben werden, eventuell durch das Unterlegen von Keilen.

Eine genaue Dokumentation des Schadens ist für die Versicherung und die eigene Übersicht von großer Bedeutung. Dabei sollten sowohl Übersichtsaufnahmen des gesamten betroffenen Bereichs als auch Detailfotos erstellt werden.

Nachdem der erste Schreck überwunden und erste Maßnahmen eingeleitet wurden, ist es wichtig, umgehend die Versicherung zu informieren. Ein schnelles Handeln ist hier essentiell, da eine verzögerte Meldung den Versicherungsschutz gefährden könnte. Mieter sollten zudem den Vermieter benachrichtigen, während Besitzer von Eigentumswohnungen die Hausverwaltung in Kenntnis setzen sollten.

06.11.2023  ·  Wärme
Durchblick beim Gebäude-Energie-Gesetz

Die Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei bestehender Heiztechnik oder einem Heizungstausch ab 2024 zu achten ist: Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die kontrovers diskutierte Neuregelung des Gesetzes legt energetische Anforderungen an Heizungen fest und sorgte in den vergangenen Monaten bei vielen Verbraucher:innen für offene Fragen.

Ist beispielsweise ein Heizungstausch geplant, so greifen die neuen Anforderungen oft erst Mitte 2026 oder gar 2028, je nach Planungen der Kommune. Energieexperte Christian Handwerk von der Verbraucherzentrale NRW erklärt die wichtigsten Punkte und gibt Tipps, wie Verbraucher:innen mit der Neuregelung des GEG umgehen können.

Neue Heizungen müssen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Welche Energieträger lässt das Gesetz dazu aktuell gelten?

Als erneuerbare Energien lässt das Gebäude-Energie-Gesetz Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie zu. Ebenso zählt Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen (aus Luft, Erde oder Wasser), oder sogenannter grüner Wasserstoff, der mit erneuerbaren Energien aus Wasser hergestellt wird.

Müssen Heizungen ab Anfang 2024 ausgetauscht werden oder erst, wenn sie 30 Jahre alt sind?

Vorhandene Heizungen müssen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie mit der mittlerweile veralteten Konstant-Temperatur-Technik laufen, Öl- oder Gasheizungen sind und seit mindestens 30 Jahren betrieben werden. Diese Einzelfälle kommen in der Praxis allerdings so gut wie nicht vor.

Die kommunale Wärmeplanung will die Fernwärme ausbauen. Kann man bis dahin mit dem Heizungstausch warten?

Ja, wenn die Heizung nicht zwingend ausgetauscht werden muss. Vorhandene Gas- oder Ölheizungen könnten nach aktuellem Stand unverändert bis zum Jahr 2045 betrieben werden. Einige Kommunen signalisieren bereits, dass sie die Fernwärmenetze im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ausbauen wollen. An diesen Standorten lässt das GEG dann Fernwärmeanschlüsse zu, aber auch weitere alternative Heiztechnologien.

Ist es sinnvoll, direkt eine Wärmepumpe als neue Heizung einzubauen?

Mit einer elektrisch betriebenen Wärmpumpe würden Verbraucher:innen den Anforderungen des GEG direkt gerecht werden. Allerdings werden private Haushalte nicht dazu gezwungen, ihre laufende Heizung zu ersetzen. Meist ist es sinnvoll, vor dem Einbau einer neuen Heizung zu prüfen, ob das Gebäude energetisch dafür bereit ist. Als erster Schritt ist nicht selten eine Dämmung sinnvoller. Sie kostet üblicherweise weniger als manche neue Heizung, hält länger als diese und spart langfristig Energiekosten ein. Bietet die Gebäudehülle energetisch die richtigen Voraussetzungen, ist der Betrieb einer Wärmepumpe eine sinnvolle Lösung.

Wie lassen sich in einem Haus mit Etagenheizungen die Anforderungen des GEG erfüllen?

Ist der Austausch von Etagenheizungen in einem Gebäude geplant, müssen diese in Zukunft auch die Gesetzesanforderungen erfüllen. Dies kann pro Wohneinheit eine kleine Wärmpumpe sein oder eine Gasetagenheizung, die mit Biogas betrieben wird. Die Eigentümer:innen können sich aber auch dafür entscheiden, langfristig eine Zentralheizung im Gebäude zu betreiben. Für diese Entscheidung hätten sie laut Gesetz fünf Jahre Zeit, für die Inbetriebnahme der Zentralheizung noch weitere acht Jahre.

02.11.2023  ·  Wasser
Wirkt Wunder – besonders im Winter

Stilvoll entspannen: Mit den passenden Badewannen von Duravit gesundheitsfördernde Wohlfühlmomente genießen. Die Tage werden kürzer, kälter und ungemütlicher. Kein Wunder, dass der Wunsch, den Tag mit einem wohlig warmen Bad ausklingen zu lassen, besonders groß ist - und das zu Recht! Ein ausgiebiges Bad in angenehmer Atmosphäre erzeugt nicht nur einen einzigartigen Wellness-Effekt, sondern bringt auch einige gesundheitliche Vorteile mit sich.

Um in den Genuss dieser positiven Eigenschaften eines Vollbades zu kommen, bietet der Komplettbadhersteller Duravit ein breites Portfolio unterschiedlichster Badewannenmodelle an. Der Traum von der eigenen Badewanne lässt sich so für nahezu jede bauliche Situation verwirklichen.

Wellnessmodus im heimischen Bad

Die freistehende Wanne als zentrales Element im Bad, die kompakte Miniwanne als platzsparende Designlösung oder die harmonisch integrierte Einbauwanne: Das Badewannen-Portfolio von Duravit umfasst zahlreiche Serien - vom Einstiegsmodell bis zur Designerwanne. Die Badewannen sind in verschiedenen Ausführungen und Abmessungen erhältlich. Gefertigt aus pflegeleichtem Sanitäracryl oder handschmeichelndem Mineralguss DuroCast komplettieren familienfreundliche Varianten ebenso wie edle Ausführungen die individuelle und alltagstaugliche Badeinrichtung.

Von den gesundheitlichen Benefits profitieren

Dass ein warmes Bad wohltuend ist, lässt sich kaum bestreiten. Doch darüber hinaus schreibt man dem Bad auch gesundheitliche Eigenschaften zu: So lockert ein warmes Vollbad beispielsweise Muskelverspannungen, was vor allem nach körperlich anstrengenden Aktivitäten eine wahre Wohltat sein kann. Neben den Muskeln profitieren auch die Gelenke vom Baden: Das Wasser verringert den Druck auf die Gelenke, was zusammen mit der angenehmen Wärme Schmerzen lindern kann. Zusätzlich kann ein warmes Bad die Durchblutung fördern, indem es die Blutgefäße erweitert, wodurch Nährstoffe und Sauerstoff besser im Körper verteilt werden. Gerade in der Erkältungszeit kann ein Bad Atemwegsbeschwerden lindern, wenn der warme Dampf eingeatmet wird. Ob mit einem Buch, einer Zeitschrift, entspannender Musik oder einem Hörbuch - erlaubt ist, was zum Wohlbefinden beiträgt. Denn wer sein Bad genießt, schüttet dabei Endorphine aus - die natürlichen Stresshemmer.

5 Tipps für das ideale Badeerlebnis:

1. Empfohlen wird eine Badetemperatur von 36-38°C. So ist es angenehm warm, ohne dass der Kreislauf zu stark belastet wird.

2. Besonders angenehm ist ein Bad mit hautpflegenden Badezusätzen, die neben einer entspannenden Atmosphäre die Haut zusätzlich vor dem Austrocknen schützen. Vor allem Öle wie Mandel- und Jojobaöl eignen sich für ein erholsames und pflegendes Bad.

3. Den Verlauf einer Erkältung kann ein Vollbad nicht beeinflussen, allerdings kann es Atemwegsbeschwerden vorübergehend lindern, wenn ätherische Öle und Wasserdampf während des Badens inhaliert werden.

4. Und noch besser: Baden stärkt das Immunsystem! So können Sie schon präventiv einer Erkältung vorbeugen.

5. 20 Minuten sind ideal! Diese Zeit genügt, um sich aufzuwärmen und zu entspannen, ohne den Kreislauf zu sehr zu belasten.

24.10.2023  ·  Wärme
Effizient heizen und lüften im Herbst und Winter: So vermeiden Sie die häufigsten Fehler

Jetzt ist er da, der nasskalte Herbst. Und mit ihm die Frage: Was gibt es beim Heizen und Lüften zu beachten, wenn die Temperaturen immer weiter Richtung Gefrierpunkt sinken? „Besonders wichtig ist, auch in der kalten Jahreszeit regelmäßig zu lüften“, sagt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e. V. (DVFG). „Ansonsten steigt die Gefahr von Schimmel in Haus oder Wohnung.“ Welche Fehler Verbraucherinnen und Verbraucher unbedingt vermeiden sollten und wie effizientes Heizen und Lüften Geld spart, verrät der Experte.
Irrtum 1: Voll aufdrehen, heizt schneller

Es ist ein verbreiteter Irrtum: Voll aufgedrehte Heizkörperthermostate heizen die Wohnung schneller. Doch das stimmt nicht. Denn mit dem Thermostat regelt man die gewünschte Endtemperatur im Raum, schneller warm wird die Wohnung durch ein maximal aufgedrehtes Thermostat jedoch nicht. Effizienter ist es, sich für eine Raumtemperatur zu entscheiden – zum Beispiel für Stufe 3 auf dem Heizkörperthermostat und somit 20 Grad. Und diese dann möglichst konstant zu halten. So sinkt die Gefahr, durch zu häufiges Hoch- und Runterdrehen der Heizung unnötig viel Energie und Heizkosten zu verschwenden: „Wer auf das Thermostat-Jojo verzichtet, fährt gerade bei den häufig wechselnden Außentemperaturen im Herbst besser", sagt Markus Lau. „Besonders in schlecht gedämmten Bestandsgebäuden ist Temperatur-Konstanz gefragt."

Irrtum 2: Ein Grad weniger, spart kaum Energie

Doch. Bereits mit einer geringen Absenkung der Innentemperatur lassen sich beachtliche Effekte erzielen. Denn: Ein Grad weniger, spart rund sechs Prozent Energie. „Wer nicht zu Hause ist und die Raumtemperatur etwa von 20 Grad auf 16 Grad reduziert, senkt seinen Energieverbrauch um rund 24 Prozent", sagt Markus Lau. Über die ganze Heizsaison können Verbraucherinnen und Verbraucher auf diese Weise erhebliche Kosten sparen, was sich gerade bei den weiterhin hohen Energiepreisen rechnet.

Irrtum 3: Gar nicht heizen, spart am meisten

Keine gute Idee ist es hingegen, bei kalten Temperaturen ganz auf das Heizen zu verzichten. Zwar könnten Pullover, Jacke und Mütze sicher auch in kälteren Räumen zeitweise warmhalten. Doch „friert" die Wohnung, droht ein unerwünschtes Szenario: „Das Risiko von Schimmel steigt, je stärker Wohnung oder Haus auskühlen", sagt Markus Lau. „Besonders in Bad und Küche entsteht durch Kochen und Duschen viel Feuchtigkeit. Diese setzt sich an kalten Wänden eher ab und begünstigt so die Bildung von Schimmel." Daher besonders hier – wie auch in den anderen Wohnräumen – darauf achten, dass die Temperaturen nicht unter 14 Grad fallen. Zudem die Türen zwischen den Räumen geschlossen halten und darauf achten, dass die Temperaturunterschiede zwischen kälteren und stärker beheizten Räumen nicht mehr als fünf Grad betragen.

Irrtum 4: Bei Kälte, möglichst wenig lüften

Bei nasskaltem Herbstwetter nicht zu lüften, wäre ein großer Fehler: Denn Frischluft ist für ein angenehmes Raumklima unverzichtbar. Zudem beugt der regelmäßige Luftaustausch Schimmelbildung vor – und spart letztlich auch Energiekosten. Doch was ist die beste Lüft-Strategie? Selbst wenn es draußen regnet, sollte „feuchte" Luft hereingelassen werden. Durch deren Erwärmung sinkt die im Raum vorhandene Feuchtigkeit schnell ab. „Drei- bis viermal am Tag Stoßlüften, für etwa zehn Minuten ist ideal. Noch mehr Frischluft strömt beim Querlüften in den Raum, also beim Öffnen von gegenüberliegenden Fenstern", sagt Markus Lau. Bei geöffneten Fenstern die Heizkörperthermostate immer komplett zudrehen. So lässt sich verhindern, dass sich Heizkörper durch einströmende kalte Luft zu stark aufheizen. Nicht zu empfehlen: Dauerlüften mit gekippten Fenstern. Die naheliegenden Wände könnten zu stark abkühlen und feucht werden.

 

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