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NOVELLE ZUR ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) IN KRAFT GETRETEN


21. Mai 2014
Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten


Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten
Foto: Fotolia
Im Oktober vergangenen Jahres wurde die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) von der Bundesregierung endgültig verabschiedet. Am 1. Mai 2014 ist sie in Kraft getreten. Sie beinhaltet einige neue Regelungen für Besitzer älterer Gebäude, setzt jedoch vor allem für Neubauten höhere energetische Standards. Darüber hinaus bekommt der Energieausweis mehr Gewicht.

 

Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

Neubauten: Neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard für alle Neubauten gilt dann ab 2021, wobei die hierfür gültigen Richtwerte bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden sollen.

Altbauten:   Für den Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Dennoch müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten:

1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel: Vor 1985 eingebaute Öl- und Gasheizkessel müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Entsprechende Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 beinhaltet  jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind beispielsweise von der Austauschpflicht ausgenommen. Von der Verpflichtung befreit sind außerdem Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Findet ein Eigentümerwechsel statt, muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

2. Dämmung: Sofern oberste Geschossdecken nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen diese bis Ende 2015 gedämmt werden. Hiervon sind Decken beheizter Räume betroffen, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Ist das Dach darüber gedämmt oder entspricht es den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes, gilt die Forderung auch als erfüllt. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Energieausweispflicht: Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen und ihn nach Abschluss des Vertrages unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben - zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes, müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden. Dadurch bekommt der Energieausweis mehr Gewicht.

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Die Gültigkeit bereits vorliegender Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Für einen rechtlich belastbaren, vergleichbaren und verbraucherfreundlichen Energieausweis empfehlen wir Ihnen unseren langjährigen Partner, die Ingenieurgemeinschaft SNK. Gerne stellen wir den Kontakt für Sie her. Wir stehen Ihnen hierfür unter 0221 94404220 zur Verfügung.