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MIT DER HANDWERKERRECHNUNG STEUERN SPAREN


20. November 2017
Mit der Handwerkerrechnung Steuern sparen


Mit der Handwerkerrechnung Steuern sparen
Foto: pixabay
Auch Privatpersonen haben die Möglichkeit, ihre Handwerkerrechnungen steuerlich geltend zu machen, und erhalten so zumindest teilweise die Kosten für Wartung, Reparatur oder Modernisierung vom Finanzamt zurück. Wichtig: Absetzbar sind die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Was kann abgesetzt werden?
Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie den Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in Ihrer selbst genutzten Immobilie oder auf dem dazugehörenden Grundstück ausgeführt werden. Es kann auch die Zweitwohnung, eine Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus sein.

Die Förderung durch das Finanzamt erstreckt sich auf die „Wiederherstellung, Renovierung und Verschönerung“ von Räumen, Einrichtung oder Haushalts- und Elektrogeräten. Ansetzen können Sie neben den Lohnkosten auch die Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel, also etwa Klebeband und Abdeckplane – aber nur dann, wenn das Teil Ihres Auftrags für Modernisierungsarbeiten ist. Nicht absetzen können Sie die Materialien, die für die Arbeiten selbst nötig sind, wie Armaturen, Tapeten, Farben und Fliesen.

Ausgenommen sind außerdem Leistungen, die bereits in anderer Weise öffentlich gefördert werden (z. B. durch die KfW Förderbank). Auch die komplette Neuinstallation von Bauteilen ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Barzahlungen werden nicht anerkannt
Wir als Fachbetrieb stellen stets eine Rechnung aus, in der Lohn- und Materialkosten mit der jeweiligen Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen werden. 

Das Finanzamt erkennt den Steuerabzug nur an, wenn Sie die Rechnung überwiesen haben. Barzahlungen zählen auch dann nicht, wenn Sie eine korrekte Quittung einreichen. Alle Belege im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag müssen 2 Jahre aufbewahrt werden.

Höchstgrenze
Eine Besonderheit ist, dass diese Ausgaben keinen Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen haben. Stattdessen zieht das Finanzamt pauschal ein Fünftel der Handwerkerrechnung direkt von den Steuern ab. Die Mehrwertsteuer setzen Sie dabei mit an. Dabei gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro jährlich. Davon können Sie bis zu 1.200 Euro zurückerhalten /§35a Einkommensteuergesetz).