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ÄNDERUNGEN DES EICHGESETZES AB 01.01.2015


18. November 2014
Änderungen des Eichgesetzes ab 01.01.2015


Änderungen des Eichgesetzes ab 01.01.2015
Foto: Allmess
Das neue Mess- und Eichgesetz bringt neue Pflichten für Verwender von Messgeräten (z.B. Wasser- und Wärmezähler). Laut § 32 Mess- und Eichgesetz gilt eine Anzeigepflicht für die Verwender von Messgeräten ab dem 01.01.2015: Alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler müssen an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Dies betrifft also alle geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler, die ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden. Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohneigentümergemeinschaft.

Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen die folgenden Daten gemeldet werden:
 
1. Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.
2. Hersteller: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise WDV/Molliné
3. Typbezeichnung: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise Ultramess® C
4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr”, beispielsweise 2015
5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet”: In der Regel der Gebäudeeigentümer
 
Die Meldung erfolgt über das Internet unter www.eichamt.de.
 
Messwerte von Messgeräten, deren Eichung abgelaufen ist, dürfen lt. § 33 nicht mehr verwendet werden
Messwerte dürfen für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden, also nur von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler (HKV), da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind.
 
§ 37  verbietet die Verwendung ungeeichter Messgeräte
Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, zum Beispiel wegen beschädigter Eichkennzeichnung, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, darunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung.
 
Die beschriebenen Regelungen bedeuten auch, dass die Rechtsprechung der Vergangenheit, in der im Zweifel mittels einer Befundprüfung der Nachweis der Messgenauigkeit auch eines abgelaufenen Messgerätes nachgewiesen werden konnte, in dieser Form nicht mehr möglich ist.
 
Das bedeutet in der Praxis, dass ab 01.01.2015 die Messwerte von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern nicht mehr für die Abrechnung verwendet werden dürfen und der Verbrauch gemäß § 9a der Heizkostenverordnung zu schätzen ist. Hausbesitzer und Verwalter laufen sonst Gefahr, mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belangt zu werden.