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NEUE HEIZKOSTENVERORDNUNG AB 2014


31. Dezember 2013
Neue Heizkostenverordnung ab 2014


Neue Heizkostenverordnung ab 2014
Foto: Fotolia
Die zurzeit gültige Heizkostenverordnung aus dem Jahre 2009 beschreibt in § 9 Abs. 2 den verpflichtenden Einbau von Wärmezählern für die Warmwassererfassung. Bisher wurde der benötigte Energieanteil für die Warmwasserbereitung oft rechnerisch ermittelt.

 

Nach dem 31.12.2013 muss bei Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser bereitstellen, der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden, es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers verursacht aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten. In diesen Fällen darf weiterhin das rechnerische Verfahren zur Ermittlung der Energiemenge für die Warmwasserbereitung angewendet werden.

Die zurzeit gültige Heizkostenverordnung aus dem Jahre 2009 beschreibt in § 9 Abs. 2 den verpflichtenden Einbau von Wärmezählern für die Warmwassererfassung. Bisher wurde der benötigte Energieanteil für die Warmwasserbereitung oft rechnerisch ermittelt. Nach dem 31.12.2013 muss bei Heizungsanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser bereitstellen, der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden, es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers verursacht aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten. In diesen Fällen darf weiterhin das rechnerische Verfahren zur Ermittlung der Energiemenge für die Warmwasserbereitung angewendet werden.

Leider gibt die Heizkostenverordnung jedoch keinen konkreten Betrag für unverhältnismäßig hohe Kosten vor, sondern beschreibt lediglich, dass unverhältnismäßig hohe Kosten vorliegen, wenn diese nicht durch Einsparungen, die innerhalb von 10 Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können (§ 11 Abs. 1).

Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig in Absprache mit der Abrechnungsfirma ggf. den Einbau von Wärmezählern vorzunehmen. Ausgenommen sind hierbei Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass alte Erfassungsgeräte bis spätestens zum 31. Dezember 2013 ersetzt werden müssen (§ 12 Abs. 2). Hierbei handelt es sich um vor Juli 1981 eingebaute Erfassungsgeräte für Heizkosten und um vor Juli 1987 eingebaute Erfassungsgeräte für den Warmwasserverbrauch.