HANDWERKERAUSGABEN UND NEBENKOSTEN LASSEN SICH VON DER STEUER ABSETZEN
31. Januar 2014
Handwerkerausgaben und Nebenkosten lassen sich von der Steuer absetzen

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Der Jahresbeginn ist die Zeit der guten Vorsätze - und der Steuererklärung. Die vom Bundesumweltministerium geförderte Kampagne "Meine Heizung kann mehr" weist darauf hin, dass Arbeitskosten für Handwerker und die Nebenkosten der Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzbar sind. Besonders lohnt sich das bei arbeitsintensiven Dienstleistungen wie einem hydraulischen Abgleich. Mit einer solchen Heizungsoptimierung werden Heizungsanlagen so eingestellt, dass sich die Wärme effizient im Haus verteilt. Das ist bislang nur bei etwa 15 Prozent der Anlagen in Deutschland der Fall. Zusätzlich zur Steuerersparnis winken so in einem Einfamilienhaus Einsparungen bei den Heizkosten von durchschnittlich 110 Euro im Jahr. Der WärmeCheck auf www.meine-heizung.de zeigt Hauseigentümern, was sie im konkreten Fall sparen können.
Detaillierte Rechnung und Überweisung sind Pflicht
Der hydraulische Abgleich kostet für ein Einfamilienhaus - je nach Zustand der Heizanlage - im Schnitt zwischen 600 und 1.000 Euro. Etwa die Hälfte davon sind Lohnkosten. Diese können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Das entspricht einer Steuerersparnis von 60 bis 100 Euro. Um diese in Anspruch nehmen zu können, braucht der Hauseigentümer eine detaillierte Rechnung vom Handwerker, auf der die Lohnkosten extra ausgewiesen sein müssen. Zusätzlich muss der Auftraggeber nachweisen, dass er den Handwerker per Überweisung bezahlt hat. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Nebenkosten sind teilweise von der Steuer absetzbar
Neben den Lohnkosten für Handwerker können sich Mieter und Wohnungseigentümer auch einen Teil der Nebenkosten mit der Steuererklärung zurückholen. Das betrifft etwa die Ausgaben für Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Winterdienst oder Hausreinigung. Absetzbar sind ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten. Dazu müssen die Lohn- und Materialkosten der jeweiligen Punkte in der Betriebskostenabrechnung aufgeschlüsselt sein.