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ANLAGENVERORDNUNG: AUSWEITUNG DER PRÜFPFLICHT FÜR HEIZÖLTANKS VORERST VOM TISCH


02. August 2013
Anlagenverordnung: Ausweitung der Prüfpflicht für Heizöltanks vorerst vom Tisch


Anlagenverordnung: Ausweitung der Prüfpflicht für Heizöltanks vorerst vom Tisch
Foto: Fotolia
Eine wiederkehrende Prüfpflicht für alle oberirdischen Heizöltanks mit mehr als 1.000 Litern Volumen ist in der jüngst veröffentlichten, ressortabgestimmten Fassung der AwSV nicht mehr vorgesehen. Die beteiligten Bundesministerien haben sich auf einen Verordnungsentwurf geeinigt, der jetzt ins europäische Notifizierungsverfahren geht.

Ölheizungsbetreiber sind heute und künftig für den sicheren Betrieb ihrer Tankanlage verantwortlich. Deshalb empfiehlt es sich, den Heizöltank regelmäßig von einem Experten warten zu lassen. 

Das Bundesumweltministerium hat vor kurzem einen Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt, auf den sich alle beteiligten Ministerien nach einer rund zweijährigen Abstimmungsphase geeinigt haben. Das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) erläutert die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum lange diskutierten Referentenentwurf: Es soll keine wiederkehrende Prüfpflicht für alle oberirdischen Heizöltanks ab 1.000 Litern Volumen geben. Auch die Verpflichtung zur einmaligen Überprüfung aller bestehenden Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern und bis zu 10.000 Litern ist in dem Entwurf nicht mehr vorgesehen.

Prüfpflichten wie bisher
Wird der aktuelle Verordnungsentwurf umgesetzt, müssen – wie bisher auch – unterirdische Heizöltanks, alle Tanks mit mehr als 10.000 Litern Fassungsvermögen und alle oberirdischen Tanks mit mehr als 1.000 Litern Volumen in Wasserschutzgebieten weiterhin regelmäßig geprüft werden. Neu wäre, dass der Sachverständige diese Prüfung mit einer Prüfplakette dokumentiert.

Nächste Schritte auf dem Weg zur Verordnung
Die ressortabgestimmte Fassung der AwSV geht jetzt ins sogenannte EU-Notifizierungsverfahren. Dieser Prozess dauert mindestens drei Monate, so dass vor der Bundestagswahl nichts mehr passieren wird. Erst die neu gewählte Bundesregierung kann die Verordnung dann verabschieden. Da die Bundesländer davon betroffen sind, muss auch noch der Bundesrat darüber abstimmen. Sollten die Länderinteressen nicht ausreichend berücksichtigt worden sein, kann das Gremium die Verordnung stoppen. Lässt der Bundesrat die AwSV passieren, kann die Verordnung veröffentlich werden und tritt dann vier Monate später in Kraft.